Der Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH welcher durch das Bundeskartellamt gegen Art. 101 AEUV verstoßende Beteiligung an Preisabsprachen vorgeworfen wurden. Das seitens des Kartellamts verhängte Bußgeld in Höhe von 4,1 Mio. EUR verlangt die GmbH im Regresswege gem. § 43 GmbHG vom Beklagten ersetzt. Nach den gesetzlichen Vorgaben hat der GF dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält. Insofern ist also irrelevant, ob das, dem Geschäftsführer vorgeworfene Verhalten grundsätzlich der GmbH nützt und ihr damit dienlich ist.
Klärungsbedürftig ist nach Sicht des BGH, ob § 43 GmbHG die „Weitergabe“ einer Verbandsbuße zulässt oder ob diese Norm einschränkend auszulegen ist. Dies deshalb, weil nach einer vertretenen Rechtsauffassung „der Ahndungszweck des Bußgeldes, dem Unternehmen in Reaktion auf den Gesetzesverstoß mit der Buße einen Nachteil zuzufügen, als insbesondere auch eine mit dem Bußgeld verfolgte Abschöpfung der durch den Verstoß erzielten Vorteile würden verfehlt würde, wenn die Gesellschaft die Buße auf den Geschäftsführer abwälzen könne und dessen Inanspruchnahme von der zu seinen Gunsten abgeschlossenen D&O-Versicherung gedeckt würde.“
Der BGH seinerseits vermisst eine ausreichende Klarheit im deutschen Recht, wonach eine Begrenzung der Haftung des Geschäftsführers gewollt sei. Auch wenn der Geschäftsführer sich getrennt von „korporativen Bußgeld“ einem direkten, hier durch das Kartellamt mit 126.000 EUR ihm gegenüber zusätzlich persönlich gem. § 9 OwiG festgesetzten Bußgeld ausgesetzt ist, spreche dies nicht zwingend dafür, dass da „korporative Bußgeld“ bei der Gesellschaft zu verbleiben habe und deshalb nicht gemäß § 43 GmbHG durch den Geschäftsführer zu ersetzen sei.
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Der Anteilseigner und Alleingeschäftsführer einer 2-Personen-GmbH mit 12.750 EUR des Kapitals verstarb, die verbleibende Gesellschafterin mit einem Anteil von 12.250 EUR berief eine Gesellschafterversammlung ein, ohne die – ihr unbekannten - Erben zu laden und berief sich zur Geschäftsführerin. Sie begehrte ihre Eintragung und Löschung des vormaligen Geschäftsführers zum Handelsregister, dieses verweigerte die Eintragung. Das Handelsregister hatte angeregt, eine Nachlasspflegschaft zu bewirken und den Pfleger zur Gesellschafterversammlung zu laden. Die Antragstellerin berief sich darauf, dass die Stimmrechte wegen Todes ruhen. Sie berief sich darauf, dass sie ohnehin ein Übernahmerecht hätte von den Erben. Das OLG hielt die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung für nichtig aufgrund Einberufungsmangel. Das Recht zur Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen ist auch bei Ruhen der Gesellschafterrechte generell nicht entziehbar, nicht zuletzt, weil die Einberufung und Beschlussfassung über sämtliche Angelegenheiten zulässig wäre, ohne dass die Erben Kenntnis von den Beschlussfassungen erlangen.
Die streitbefangene GmbH schüttete über Jahre auf Grundlage eines jeweiligen Gesellschafterbeschlusses jeweils nur an einen der Gesellschafter Vorabgewinne aus. Die Satzung sah eine derartige disquotale Ausschüttung nicht vor, sie enthielt vielmehr gar keine Regelungen. Das Finanzamt besteuerte Entnahmen auch bei dem Gesellschafter, welcher gar keine Ausschüttungen erhielt. Dies mit der Maßgabe, die Gewinnverwendungsbeschlüsse seien zivilrechtlich unwirksam. Der BFH differenzierte zwischen satzungsdurchbrechenden Beschlüssen mit Dauerwirkung (regelmäßig nichtig) und nur punktuellen satzungsdurchbrechenden
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Die beklagte GmbH war zur Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste verurteilt worden. Der Gesellschafter versuchte dies zu vollstrecken durch Ermächtigung seitens des Gerichts nach § 887 ZPO (Selbstvornahme). Dem widersprach das OLG. Die Listeneinreichung sei keine Willenserklärung, deren Abgabe mit Rechtkraft des Urteils nach § 894 ZPO fingiert werde. Denn die Listeneinreichung hänge nicht von dem Entschluss ab, eine Rechtsfolge zu bewirken, sondern vielmehr enthalte die Erklärung einen formalisierten Bericht über die Veränderung in der Person der Gesellschafter
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Die Entscheidung befasst sich mit der Wirksamkeit von Beschlussfassung im klassischen Streit-Triangel: Der Kläger wehrte sich mit Anfechtung gegen seine Abberufung als Geschäftsführer, die Einziehung seiner Anteile und die Kündigung des GF-Dienstvertrags u.a. vom 10.10.2014. Die beiden „verbliebenen Gesellschafter“ und Mitgeschäftsführer änderten zeitnah nach Beschlussfassung die Gesellschafterliste durch „Austragung“ des Klägers. Sie bestätigten in späterer Gesellschafterversammlungen u.a. vom 14.03.2016 die durch den Kläger angegriffenen Beschlüsse zur noch einmal. Auch hiergegen wandte sich der Kläger.
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Die GmbH wies in ihrer Gesellschaftserliste von Gründung an zwei Gesellschafter aus. Gfter 2) übertrug bereits Ende 2004 auf Gfter 3). Diese Änderung fand keinen Eingang in die Gesellschafterliste. In 2016 fassten die materiell rechtlichen Gesellschafter Gfter 1) und Gter 3) einen Beschluss zur Satzungsänderung. Das AG verweigerte die Eintragung, weil Gfter 2) als berechtigter der Liste ausgewiesen sie und nicht mitgewirkt habe und hielt den Beschluss für unwirksam.
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Der Geschäftsführer, zuständig für den künstlerischen Ressortbereich der GmbH, wird in Anspruch genommen für eine Überschuldung der Gesellschaft. Er wendet die Ressortaufteilung ein und verweist wegen der Haftung auf den kaufmännischen Geschäftsführer, das OLG folgte dem. Nicht so der BGH: Die Insolvenzantragspflicht nach § 64 GmbHG unterliege, wie zahlreiche weitere Pflichten, der Gesamtverantwortung der Geschäftsführer. Der GF müsse zu seiner Entlastung erläutern, was ihn gehindert habe, die Verletzungshandlung zu erkennen, hier die bestehende Insolvenzreife. Denn er müsse für eine Organisation sorgen, die ihm die erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche Situation jederzeit laufend ermöglicht.
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Die GmbH gliederte freie Gewinnrücklagen in eine zweckgebundene Rücklage zum Erwerb eigener Anteile um (96 TEUR). Nachfolgend veräußerte der Alleingesellschafter der GmbH u.a. 50 % seiner Anteile an die GmbH selbst zum Erwerb als eigene Anteile zum Preis von 96 TEUR mit allen Gewinnbezugsrechten für nicht ausgeschüttete Gewinne. Unter Abzug der ursprünglichen Anschaffungskosten (12,5 TEUR – hälftiges Stammkapital) ermittelte das Finanzamt hierauf einen Veräußerungserlös von ca. 84 TEUR.
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Die Entscheidungen der Landessozialgerichte unter Annahme einer Versicherungspflicht mehren sich, auch für das hier zitierte Urteil ist die Revision bei BSG anhängig. Der mit 40 % Kapitalanteil an der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer, befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB,wurde durch das LSG als abhängig Beschäftigter, also Versicherungspflichtiger betrachtet.
Dies vor allem, weil die Satzung der GmbH einen weiten Zustimmungskatalog der Gesellschafterversammlung mit jeweils einfacher Mehrheit vorsah, welche der Kläger allein nicht erreichen konnte.
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Der klagende GmbH-Gesellschafter wurde mit Einziehungsbeschluss ausgeschlossen. Dies hatte nach der Satzung sofortige Wirkung. Er versuchte mit einstweiliger Verfügung die Behandlung als „Nochgesellschafter“ zu erwirken. Das OLG geht zwar davon aus, dass kein die Einbeziehung rechtfertigender Ausschlussgrund vorliege. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Eintragung des Klägers als Gesellschafter zur Gesellschafterliste, komme jedoch nicht in Betracht.
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