BFH 28.09.2021: abweichende Gewinnbehandlung beim Mehrheitsgesellschafter
Die Gesellschafterversammlung der betroffenen GmbH entschied einen Teil der Gewinne an die Gesellschafter auszuschütten, an den Mehrheitsgesellschafter jedoch nicht. Anstelle dessen wurde zu Gunsten des Mehrheitsgesellschafters eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage gebildet. Das Finanzamt behandelte dies als Gewinnausschüttung nach § 20 EStG an den Mehrheitsgesellschafter (Einkünfte aus Kapitalvermögen). Dem widersprach der BFH.
Das Finanzgericht war noch davon ausgegangen, dass ein jederzeit realisierbarer, fälliger Gewinnauszahlungsausspruch bestehe, derMehrheitsgesellschafter könne die Auszahlung aus dem Rücklagenkonto jederzeit herbei führen. Deshalb sei bereits von einem Zufluss nach § 11 EStG auszugehen.Der BFA bestätigte zwar das Recht zur inkongruenten Gewinnverwendung durch gespaltene Ausschüttung. Er sieht für die spätere Ausschüttung derartiger, zu Gunsten eines Gesellschafters geführter Gewinnrücklagen jedoch einen neuen Gesellschafterbeschluss als erforderlich an. Deshalb komme es erst dann zum Zufluss von Kapitaleinnahmen.
Sofern also die Satzung das gesellschaftsrechtliche Splitting der Ausschüttung vorsehe, sei dieses auch steuerrechtlich anzuerkennen. Die Teilthesaurierung sei dann ebenso anzuerkennen, wie wenn sich die Gesellschafter für die vollständige Thesaurierung (vollständiger Gewinnvortrag) entscheiden.