BGH 04.04.2017, II ZR 77/16: Abberufung Geschäftsführer in Zwei-Personen-GmbH
HINWEIS: Unsere Kanzlei hat die Beklagte über alle drei Instanzen erfolgreich in dieser Sache betreut.
Der BGH gibt mit diesem Urteil richtungsweisend die Maßstäbe vor für die gerichtliche Überprüfung von Gesellschafterbeschlüssen zur Abberufung aus wichtigem Grund und der Frage des Stimmverbots des Betroffenen in der Zwei-Personen-GmbH. Die Vorinstanz (OLG Jena) hatte sehr dezidiert den Meinungsstand der letzten 30 Jahre unter Listung der wesentlichen existierenden Urteile für und wider des Stimmverbots aufgeführt. Hierauf kam es letztlich nach souveräner Beurteilung durch den BGH nicht an. Maßgeblich ist die Letztentscheidungsbefugnis der Gerichte zur retrospektiven Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung bei Beschlussfassung tatsächlich vorlag oder nicht.
Der Senatsvorsitzende begründete dies in der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2017 zutreffend auch damit, es verbleibe andernfalls ein erhebliches "Störgefühl", wolle man zulassen, dass ein Gesellschafterbeschluss nur wegen der fehlerhaften Beurteilung des Bestehens/Nichtbestehens eines Stimmverbots des, von der Abberufung betroffenen, Gesellschaftergeschäftsführers letztlich im Anfechtungsverfahren aufgehoben wird. Dann bliebe nämlich dem entscheidenden Gericht bei unzutreffender Behandlung der Frage des Stimmverbots in der Gesellschafterversammlung durch den Versammlungsleiter ggf. nur, den Beschluss aufzuheben und bei entsprechender Antragstellung des Abberufenden, die Abberufung für wirksam zu erklären, obwohl sich im Verfahrensgang herausstellte, dass kein wichtiger Grund zur Abberufung objektiv gegeben war.