OLG Thüringen 15.06.2018: Ankündigungsfrist Tagesordnung § 51 IV GmbHG
Der Kläger griff die Ordnungsgemäßheit der Ankündigung ergänzender Tagesordnungspunkte zur Gesellschafterversammlung vom 29.07.2017 an. Die ergänzenden Punkte waren erst am 25.07.versandt worden, fraglich war, ob die Mindestfrist von 3 Tagen gem. § 51 Abs. 4 GmbHG eingehalten war. Das OLG betont den Wortlaut der Norm, wonach die Ankündigung drei Tage „vor“ der Versammlung zu erfolgen haben, mithin der 29.07. also selbst nicht mitzählte.
Es komme aber weder auf den tatsächlichen Zugang noch den Tag der Absendung an, vielmehr seien die drei Tage der Norm zuzüglich der üblichen Postlaufzeit zu bestimmen, letztere Frage ist streitig, das OLG nimmt hierfür 2 Werktage an. Die übliche Norm für den Fristbeginn des § 187 Abs. 1 BGB sei nicht anzuwenden, d.h. der Tag des möglichen ersten Zugangs ist mitzuzählen, mit hin musste das Schreiben spätestens am 26.07.2017 eingehen. Dies war mit der Absendung per 25.07. nicht mehr erreichbar, weil eine übliche Postlaufzeit von 2 Werktagen anzunehmen sei. Die Ankündigung war daher als verspätet zu beurteilen, die diesbezügliche Beschlussfassung anfechtbar.