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20.11.2018, BGH: Gesellschafterliste und Einziehung – Stimmrechte

Der vormalige Minderheitsgesellschafter von 49 % W. zog einen Anteil eines der Mitgesellschafterwirksam ein, die in einer späterer Gesellschafterversammlung vorgenommene Beschlussfassungfocht ein Mitgesellschafter (ein Teil seiner Anteile war wirksam eingezogen) an, weil er ausweislich der beim Handelsregisterhinterlegten Gesellschafterliste der GmbH noch als Mehrheitsgesellschaftergeführt sei, eine geänderte Liste war bei Beschlussfassung noch nicht zum HR eingereicht.

Der BGH bekennt sich zur, nach MoMiG aufgewerteten Liste, wonach gem. § 16 GmbHG unabhängig von der materiellen Berechtigung die auf der Liste geführten Gesellschafter als solche gelten, mithin auch stimmberechtigt sind. Die Beschlussfassung sei deshalb fehlerhaft erfolgt. Eine Treupflichtverletzung aufgrund Kenntnis des Klägers von der Änderung der tatsächlichen materiellen Rechtslage zur Gesellschafterstellung sieht der BGH nicht. Die Entscheidung macht einmal mehr die Bedeutung der zeitnahen Korrektur der Gesellschafterliste, ggf. auch im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Widerspruch zur Liste deutlich.