19.12.2018 Brandenburgisches OLG: Zwei-Personen-GmbH, einstweil. Verfügung Unterlassung Geschäftsführeramt
Die Gesellschafter waren zu je 50 % beteiligt, einer der beiden zum Geschäftsführer berufen. Das Verhältnis war angespannt. Der Verfügungskläger berief den Geschäftsführer mit seinen Stimmen vom Amt ab, der Beschluss wurde gerichtlich durch den Abberufenen angefochten. Der Kläger verfolgte die zeitweise Sicherung der Abberufung durch einstweiliges Verfügungsverfahren, gerichtet auf Untersagung Fortsetzung der Ausübung des Geschäftsführeramts. Das OLG gab dem nicht statt mangels wirksamen Abberufungsbeschlusses.
Der Kläger sei als 50 % Gesellschafter nur dann nach § 50 Abs. 2 GmbH berechtigt, selbst einzuladen, sofern die Geschäftsführung eine Einladung nach Anforderung nicht ausbringt. Zwar lud der damals noch nicht abberufende Geschäftsführer nicht ein. Jedoch verband der Kläger sein Einberufungsverlangen nach § 50 Abs. 2 GmbHG sogleich mit einer konkreten Einladung für den 26.02.2018. Diese Versammlung hielt der Kläger sodann auch, ohne Mitwirkung des beklagten Geschäftsführers, ab.
Diese Versammlung basiert nicht auf ordnungsgemäßer Einladung. Der Gesellschafter darf nämlich erst dann selbst Einladung, wenn der Geschäftsführer seinem Einladungsverlangen nicht entsprach – nicht früher, so wie hier geschehen. Mangels ordnungsgemäßer Einladung ist der Abberufungsbeschluss als nichtig anzusehen, eine Unterlassung der Fortsetzung der Ausübung des Geschäftsführeramtes durch den Beklagten war daher nicht veranlasst. Das weitere, durch das OLG herausgestellte Argument, der Kläger hätte sein Einberufungsverlangen auch dahingehend begründen müssen, warum eine Versammlung eilbedürftig sei, halten wir für fragwürdig.