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KG: 20.08.2019: Gesellschaftsliste aus 2004 – Satzungsänderung 2016 unwirksam

Die GmbH wies in ihrer Gesellschaftserliste von Gründung an zwei Gesellschafter aus. Gfter 2) übertrug bereits Ende 2004 auf Gfter 3). Diese Änderung fand keinen Eingang in die Gesellschafterliste. In 2016 fassten die materiell rechtlichen Gesellschafter Gfter 1) und Gter 3) einen Beschluss zur Satzungsänderung. Das AG verweigerte die Eintragung, weil Gfter 2) als berechtigter der Liste ausgewiesen sie und nicht mitgewirkt habe und hielt den Beschluss für unwirksam.

Der Notar reichte nunmehr eine berichtigte Liste nach und verwies darauf, der Anteilsübergang 2) auf 3) sei 2004 bei der Gesellschaft angezeigt worden. Das KG forderte entweder die Nachgenehmigung durch den Listen- (Nicht-) gesellschafter 2) oder die Neufassung des Beschlusses. Denn nach § 16 GmbHG in der Fassung seit 01.11.2008 geltenden Fassung, gelten nur die in der Listeeingetragenen Gesellschafter als solche. Hieran ändere auch nichts, dass die Altfassung des § 16 GmbHG vor diesem Stichtag die bloße Anzeige der Anteilsübertragunggenügte anstelle einer nach neuem Recht notwendigen Listenänderung. Denn der Gesellschafterbestand sollte durch die Neuregelung 2008 aktuell, lückenlos und unproblematisch nachvollziehbar werden. Der Satzungsänderungsbeschluss war daher unwirksam.