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OLG Thüringen 24.08.2016: einstweilige Verfügung gegen Einziehungsbeschluss

Der klagende GmbH-Gesellschafter wurde mit Einziehungsbeschluss ausgeschlossen. Dies hatte nach der Satzung sofortige Wirkung. Er versuchte mit einstweiliger Verfügung die Behandlung als „Nochgesellschafter“ zu erwirken. Das OLG geht zwar davon aus, dass kein die Einbeziehung rechtfertigender Ausschlussgrund vorliege. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Eintragung des Klägers als Gesellschafter zur Gesellschafterliste, komme jedoch nicht in Betracht.

Denn hierin läge eine im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Regelfall unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache (hier: Klageverfahren Anfechtung gegen den Gesellschafterbeschluss). Auch eine einstweilige Verfügung auf Behandlung als Gesellschafter komme nicht in Frage. Eventuelle Nachteile des Klägersaus der Suspendierung durch den Einziehungsbeschluss seien in der Satzung selbst angelegt. Die Gesellschafter haben die entsprechenden Nachteile dieser Sofortwirkung bei Abschluss des Gesellschaftervertrages bewusst in Kauf genommen. Dies steht der Vorwegnahme der Hauptsache maßgeblich entgegen. Konsequenz für die Praxis: Augen auf bei der Gestaltung der GmbH-Satzung!