Der Kläger war („hälftiger“) Erbe eines GmbH-Anteils nach seiner Mutter. Die Satzung sah die Möglichkeit der Gesellschaft zum Erwerb derartiger Anteile gegen Abfindung „nach dem realen Wert bewertet nach den steuerlichen Bewertungsrichtlinien der jeweiligen Fassung (Stuttgarter Verfahren) vor.“ Die GmbH erwarb den Anteil unter Bewertung nach Stuttgarter Verfahren für 523.000 EUR, das Finanzamt legte einen Anteilswert von 703.900 EUR zu Grunde und bemaß hieran die Erbschaftssteuer. Der Kläger meinte maßgeblich, zur Auslegung der Satzungsbestimmung zur Abfindung hätten die Altgesellschafter als Zeugen gehört werden müssen, was mit der Regelung damals 1989 eigentlich gewollt war. Dem widersprach auch der BFH: die Satzung ist als korporative Regelung aus sich heraus auszulegen. Gerade die Bezugnahme auf die jeweiligen Bewertungsrichtlinien zeige eine dynamische Bezugnahme auf den jeweiligen Gesetzesstand des Bewertungsgesetzes. Die Erwähnung des Stuttgarter Verfahrens stelle nur eine Bezugnahme auf die zum Zeitpunkt der Abfassung der Satzung geltenden Bewertungsmaßstäbe dar. Aufgrund dieser Bezugnahme unterscheiden sich der nach § 12 ErbStG unter Anwendung des BewG zu ermittelnde gemeine Wert und der aus der Satzung resultierende Abfindungsbetrag nicht, eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die ErbSt. kam nicht in Betracht.
Zwei Dinge sind instruktiv: 1. Augen auf bei der Satzungsgestaltung!, 2. Geltung der amerikanischen „four corner rule“ – der Inhalt des Satzungsurkunde ist maßgeblich, externe abweichende damalige Vorstellungen, welche durch Zeugeneinvernahme ermittelt werden können, sind nicht heran zu ziehen.
Der tatsächliche leibliche Vater des Klägers (= zweiter Ehemann der Mutter) verstarb 2007. Er hatte seinen beiden weiteren Kindern (mit der Mutter) zu seinen LebzeitenGrundstücke vermacht. Der Kläger erwirkte die Vaterschaftsfeststellung erst 2015 (an die Stelle der bisherigen Annahme der Vaterstellung „gehörnte“, erste Ehemann der Mutter trat damit der biologische wirkliche Vater, der spätere zweite Ehemann der Mutter). Auf Grundlage dieser Erkenntnis verlangte der Kläger Pflichtteilsergänzung von seinen Schwestern. Der BFH hielt
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Häufig ist fraglich, welche Verfügung gilt, wenn durch den Erblasser über die Jahre mehrere Testamente/Erbverträge etc. aufgesetzt wurden und kein ausdrücklicher Widerruf der früheren Verfügungen enthalten ist. Im aktuellen Urteil wandten sich die Erben, eingesetzt durch Testament 2007, gegen einen, bereits 1976 eingesetzten Depotverwahrer und verlangten Herausgabe des Aktiendepots des Erblassers. Der BGH hatte zu entscheiden, ob das aus 1976 stammende Schenkungsangebot an den Verwahrer (zeitlich auf den Todesfall bedingt) durch das Testament aus 2007 widerrufen wurde und bejahte dies.
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Erbrechtliche Streitigkeiten können per Testament nur eingeschränkt auf Schiedsgerichte übertragen werden. Eine testamentarische Entziehung oder Einschränkung des Pflichtteilsrechts ist nur unter strengen gesetzlichen Ausnahmen (z.B. Straftaten (u.a. Untreue) zulasten des Erblassers, ehrloser Lebenswandel) möglich. Der BGH nimmt nunmehr auch dann eine unzulässige Einschränkung des Pflichtteilsrechts an, wenn der Erblasser in seinem Testament durch einseitige Anordnung bestimmt, dass für Streitigkeiten über den Pflichtteil ein Schiedsgericht zuständig sein soll.
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Dem Bevollmächtigten wurde im Jahr 2002 wirksam eine Vorsorgevollmacht erteilt, die diesen berechtigte, die Vollmachtgeberin in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies rechtlich möglich ist, zu vertreten. Im Jahr 2013 wollte der Bevollmächtigte dann über ein Sparkonto der Vollmachtgeberin bei der beklagten Bank verfügen. Dies lehnt die beklagte Bank, trotz übereinstimmender Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht mit hinterlegten Vergleichsunterschriften, ab. Dies begründete die beklagte Bank damit, dass der Bevollmächtigte keine Bestellungsurkunde und keinen Betreuerausweis vorgelegt habe. Eine gesonderte Bankvollmacht wurde nicht erteilt.
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