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BFH 19.11.2019: Feststellung der Vatereigenschaft nach Versterben – Pflichtteilsergänzung

Der tatsächliche leibliche Vater des Klägers (= zweiter Ehemann der Mutter) verstarb 2007. Er hatte seinen beiden weiteren Kindern (mit der Mutter) zu seinen LebzeitenGrundstücke vermacht. Der Kläger erwirkte die Vaterschaftsfeststellung erst 2015 (an die Stelle der bisherigen Annahme der Vaterstellung „gehörnte“, erste Ehemann der Mutter trat damit der biologische wirkliche Vater, der spätere zweite Ehemann der Mutter). Auf Grundlage dieser Erkenntnis verlangte der Kläger Pflichtteilsergänzung von seinen Schwestern. Der BFH hielt

diese Ansprüche für verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginne mit dem Erbfall. Zwar sei der Kläger mit rückwirkender Feststellung der Vaterschaft des Erblassers zur Pflichtteilsergänzung berechtigt. Insbesondere hemme die Vaterschaftsfeststellungsklage nicht die Frist der Verjährung nach § 2332 BGB a.F.