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LG Detmold 14.01.2015: Vorsorgevollmacht für Bankgeschäfte

Dem Bevollmächtigten wurde im Jahr 2002 wirksam eine Vorsorgevollmacht erteilt, die diesen berechtigte, die Vollmachtgeberin in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies rechtlich möglich ist, zu vertreten. Im Jahr 2013 wollte der Bevollmächtigte dann über  ein Sparkonto der Vollmachtgeberin bei der beklagten Bank verfügen. Dies lehnt die beklagte Bank, trotz übereinstimmender Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht mit hinterlegten Vergleichsunterschriften, ab. Dies begründete die beklagte Bank damit, dass der Bevollmächtigte keine Bestellungsurkunde und keinen Betreuerausweis vorgelegt habe. Eine gesonderte Bankvollmacht wurde nicht erteilt.

Das Landgericht hat entschieden, dass der Bevollmächtigte aufgrund der erteilten Vorsorgevollmacht auch ohne gesonderte Bankvollmacht berechtigt war, über das Sparkonto zu verfügen. Hintergrund des Falles war zudem, dass das Betreuungsgericht wegen des Bestehens der Vorsorgevollmacht die Anordnung der Betreuung abgelehnt hat.