News Internationales Vertragsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz

BGH 17.10.2022: Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch – Verjährung

Die Beklagte hatte gegen über dem Urheber eines Fotos, dem Fotografen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch abgegeben, d.h., die Höhe der Vertragsstrafe solle bei Zuwiderhandlung durch den Gläubiger nach billigem Ermessen bestimmt werden und durch ein Gericht überprüfbar sein. Der Fotograf machte wegen Aufrechterhaltung der Nutzung des Fotos im Internet in 2014 die Vertragsstrafe gegen Ende 2016 geltend. Nach Zugangsvereitelung weiterer Zahlungsaufforderungen klagte er die Vertragsstrafe dann in 2019 ein, die Vorinstanzen hielten die Forderung aber für verjährt. Sie gingen vom Entstehen des Anspruchs auf Vertragsstrafe bereits mit Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung, also  mit Ablauf des Jahres 2014 aus, was zur konsequenten Annahme einer Verjährung Ende 2017 führen würde. Anders der BGH: im Unterschied zu einer fest vereinbarten Vertragsstrafe, bei welcher die Verjährung mit Verstoß gegen die Unterlassungspflicht beginne, sei hier die Festlegung der Höhe der Strafe durch Bezifferung seitens des Gläubigers maßgeblich für die Verjährung (Ende 2016),

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BGH 16.11.2017: Unterlassung - Verletzung von Betriebsgeheimnissen

Die Beklagte war Vertriebspartner für die Produkte der Klägerin bis 2005. Nach Beendigung wegen Aufnahme des Eigenvertriebs durch die Klägerin, stellte die Beklagte selbst ein Eigenprodukt her – die Klägerin erwirkte 2014 rechtkräftig ein Urteil des OLG Frankfurt zur Unterlassung des Vertriebs wegen Verletzung von Betriebsgeheimnissen der Klägerin einschl. Auskunftserteilung und Verurteilung zum Schadensersatz dem Grunde nach. Ab 2015 vertrieb die Beklagte Konkurrenzprodukte des Herstellers, welche ohne Nutzung der rechtswidrig erlangten Betriebsgeheimnisse durch H hergestellt wurden.

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BGH 07.03.2019: UWG – Behauptung, Konkurrenz stelle ihre Produkte unter Verletzung eigener Betriebsgeheimnisse her

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung der in 2014 lancierten Behauptung, die Klägerin habe ihre Produkte (Knochenzement) unter Verletzung der Betriebsgeheimnisse der Beklagten auf den Markt gebracht. Die Beklagten trennten die gemeinsamen Aktivitäten in 2005 und prozessierten seitdem rege. Der Klägerin war durch das OLG FFM (6 U 15/13) untersagt worden, ihre Knochenzemente unter Verwertung von Spezifikationen bestimmter Inhaltsstoffe, die das OLG als Betriebsgeheimnisse der Beklagten angesehen hat, herzustellen und zu vertreiben. Die Klägerin änderte darauf die seither angebotenen Produkte. Die Klägerin stützte ihren aktuellen Unterlassungsantrag auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, unlautere Herabsetzung eines Wettbewerbers.

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BGH 14.12.2017: Erschöpfung gewerbliches Schutzrecht bei Zweiterwerb

Die Entscheidung betrifft die Erschöpfung des Urheberrechts bei Softwareweiterverkauf, also den Untergang der Alleinberechtigung. Sie hat für alle gewerblichen Schutzrechte Bedeutung, so auch für Gebrauchsmuster oder Patente. Im Regelfall ist durch die aus einem Verkauf von Softwarelizenzen erzielte Vergütung als der angemessene wirtschaftliche Gegenwert für die die Nutzungsrechteinräumung anzusehen. In der Folge erschöpft sich das Nutzungsrecht(Urheberrecht) mit der Folge, dass der Urhebernicht intervenieren kannwenn der Ersterwerber an einen Zweiterwerber die Softwarekopie weiter verkauft.

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