BGH 07.03.2019: UWG – Behauptung, Konkurrenz stelle ihre Produkte unter Verletzung eigener Betriebsgeheimnisse her
Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung der in 2014 lancierten Behauptung, die Klägerin habe ihre Produkte (Knochenzement) unter Verletzung der Betriebsgeheimnisse der Beklagten auf den Markt gebracht. Die Beklagten trennten die gemeinsamen Aktivitäten in 2005 und prozessierten seitdem rege. Der Klägerin war durch das OLG FFM (6 U 15/13) untersagt worden, ihre Knochenzemente unter Verwertung von Spezifikationen bestimmter Inhaltsstoffe, die das OLG als Betriebsgeheimnisse der Beklagten angesehen hat, herzustellen und zu vertreiben. Die Klägerin änderte darauf die seither angebotenen Produkte. Die Klägerin stützte ihren aktuellen Unterlassungsantrag auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, unlautere Herabsetzung eines Wettbewerbers.
Die Vorinstanzen hatten dem Unterlassungsantrag der Klägerin (bzgl. Behauptung) stattgegeben, der BGH hob auf und wies die Klage ab. Im Rahmen der vergleichenden Werbung sei sachliche Erörterung von pauschaler Abwertung von Produkten abzugrenzen. Eine unsachliche, abwertende Darstellung vermochte der BGH in der Pressemitteilung der Beklagten, welche insbesondere die Entscheidungsgründe des OLG zitierte, nicht zu erkennen. Auch die Voraussetzung, die die vergleichende Werbung müsse dem Werbenden für die eigene Position zumindest nützlich sein, ist erfüllt. Der informierte Verkehr (gewerbliche Abnehmer des Knochenzements) benötige die konkrete Information für eine sachgerechte Nachfrageentscheidung. Gerade im sicherheitsrelevanten Medizintechnikbereich sei für die Nachfrage auch von Relevanz ob ein Anbieter (hier Klägerin) ihre Produkte aufgrund eigener Leistungsfähigkeit angeboten habe oder nicht.