BGH 16.11.2017: Unterlassung - Verletzung von Betriebsgeheimnissen
Die Beklagte war Vertriebspartner für die Produkte der Klägerin bis 2005. Nach Beendigung wegen Aufnahme des Eigenvertriebs durch die Klägerin, stellte die Beklagte selbst ein Eigenprodukt her – die Klägerin erwirkte 2014 rechtkräftig ein Urteil des OLG Frankfurt zur Unterlassung des Vertriebs wegen Verletzung von Betriebsgeheimnissen der Klägerin einschl. Auskunftserteilung und Verurteilung zum Schadensersatz dem Grunde nach. Ab 2015 vertrieb die Beklagte Konkurrenzprodukte des Herstellers, welche ohne Nutzung der rechtswidrig erlangten Betriebsgeheimnisse durch H hergestellt wurden.
Die Klägerin verlangteUnterlassung des Vertriebs durch die Beklagte mit dem Argument, sie habe 2008-2014 durch ihr (rechtswidriges) Eigenprodukt Kontakte zu Kunden geschaffen und damit eine Marktposition erlangt, welche sie nun beim Vertrieb für H ausnutze. Hier wäre eine Karenzzeit – so die Klägerin – nach § 3 UWG festzusetzen. Dem widersprach der BGH, weil keine unmittelbare Verletzung des § 17 UWG vorliege. Auch das Verbot der Fruchtziehungaus vorab unlauter erlangten Betriebsgeheimnissen greife hier nicht ein, weil dieses primär die unmittelbare Nutzung von unlauter erlangten Betriebsgeheimnissen, nicht aber jeden mittelbaren wettbewerblichen Vorteil treffe.