News Internationales Vertragsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz

US Supreme Court, Jan 8, 2019, Henry Schein v. Archer: Schiedsabrede – Intervention staatlicher US – Gerichte – Federal Arbitration Act

Gegenstand war die – auch in Europa in den letzten Jahren häufig thematisierte Problematik, ob eine Schiedsvereinbarung durch ein vorher angerufenes Gericht als auf den Fall nicht anwendbar eingeordnet werden darf mit der Folge, dass das stattliche Gericht quasi im „short-cut“ die Unzuständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeitausspricht und den Fall direktentgegen der vertraglichen Schiedsabrede entscheidet. Einige Berufungsgerichte der US-Circuits verfahren so, sofern sie eine wholly groundless exception vorliegen sehen.

Damit nehmen sie dem Schiedsgericht die eigene Zuständigkeitsprüfungskompetenz, konsequent widersprach, im Gegensatz zu beiden Vorinstanzen, das US Supreme Court.

Archer klagte vor staatlichem Gericht gegen den Nachfolger seines vormaligen Prinzipals, Hersteller von Dentalprodukten, dessen Produkte Archer vertrieben hatte. Die Vereinbarung enthielt eine Schiedsklausel: “Any dispute arising under or related to this Agreement (except for actions seeking injunctive relief and disputes related to trademarks, trade secrets, or other intellectual property of [Schein]), shall be resolved by binding arbitration in accordance with the arbitration rules of the AAA.

Schein wandte den Vorrang des vereinbarten Schiedsverfahrens ein, Archer widersprach, da er auch einstweiligen Rechtsschutz (Injunctive Relief) suchte. Streitbefangen war, wer über die Zuständigkeit für den restlichen Streit vorab zu entscheiden hatte – staatliches Gericht oder Schiedsgericht. Das USC negierte die Existenz einer wholly groundless exception, ein solcher Vorbehalt sei dem Federal Arbitration Act fremd. Da die in Bezug genommenen AAA-Schiedsregeln die Entscheidung über die Zuständigkeit dem Schiedsgericht zuweisen, habe das stattliche Gericht dies zu respektieren. Dies sei eine Frage des Vertragsrechts (Schiedsklausel) und vom Gericht entsprechend hinzunehmen.

Die Entscheidung stärkt damit einmal mehr die – im internationalen Handel regelmäßig zu bevorzugende - Zuweisung eines Streitverhältnisses zur Schiedsgerichtsbarkeit (letztlich enforcement der Schiedsklausel), indem es die gerichtliche Intervention abweichend von den Vorgaben des FAA einmal mehr untersagt.