News Internationales Vertragsrecht / IP-Recht
EuGH vom 27.02.2025: Asymmetrische Gerichtsstandklauseln
Die Parteien, eine französische SARL und eine italienische SpA hatten die Lieferung von Verkleidungspaneelen vereinbart für Bauleistungen. Sie sahen sich Haftungsklagen des Endkunden ausgesetzt. Der Vertrag der französisch-italienischen Partner sah eine Gerichtsstandklausel vor, wonach für Streitigkeiten das Gericht in Brescia zuständig sein sollte, die italienische Partei darüber hinaus aber auch das einseitige Recht haben sollte, „vor einem anderen zuständigen Gericht in Italien oder im Ausland vorzugehen“. Durch den EuGH war die Frage zu klären, ob diese Klausel einer Streitverkündung des französischen Unternehmens an die italienische Partei vor einem französischen Gericht entgegen stand. Französische Gerichte sind bei der Klauselbeurteilung eher streng und lassen asymmetrische Klauseln tendenziell weniger zu als italienische Gerichte. Der EuGH ging von einer europäisch-autonomen Auslegung der maßgeblichen Vorschrift der Brüssel-1a-VO (Art.25) aus und bezog die dort genannte Möglichkeit der „materiellen Nichtigkeit“ derartiger Gerichtsstandklauseln im Wesentlichen auf Willensmängel bei der Klauselvereinbarung, nicht aber auf eventuelle Ungenauigkeiten in der Formulierung zum konkreten Gericht.
US District Court Northern Texas, Aug. 20, 2024: FTC Regeln zur Unwirksamkeit / Wettbewerbsverbot USA / Anstellungsvertrag
Seitens der US Federal Trade Commission wurden im April 2023 erhebliche Restriktionen zur Vereinbarung von non-compete-clauses Klauseln mit Arbeitnehmern erlassen, welche Wettbewerbsverbote im Wesentlichen untersagt, jedenfalls aber deutlich erschwert. Für Senior Executives gelten abweichende Regelungen sofern es ich um bereits existierende, d.h. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der FTC Final Rules bereits vereinbarte non-compete-clauses handelt. Mit Urteil vom 20. August 2024 des District Court for the Northern District of Texas wurden die FTC Rules für unwirksam befunden. Das Gericht betont zwar die Verwantwortlichkeit der FTC für die Überwachung unfairer Wettbewerbsmethoden sieht jedoch diese Gestaltungskompetenz im konkreten Fall als überschritten an, weil die Regelungen substantiellen, gesetzesähnlichen Vorschriften nahe kommen. Diese Sichtweise gewann das Gericht u.a. daraus, dass keine Sanktionen im Regelungswerk enthalten, was ansonsten regelmäßig bei entsprechenden, echten Gesetzesinitiativen der Fall wäre (the lack of a statutory penalty for violating rules promulgated under Section 6(g) demonstrates its lack of substantive rulemaking power).
COURT OF SESSION, SCOTLAND, FEB., 11,2023: HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG IN SERVICE-CONTRACT
Die Beklagte hatte 1997 Equipment geliefert zum Zwecke der Verteilung von Druckfarbe innerhalb der Herstellung von Zigarettenpapier. Die Parteien hatten nachfolgend über einen Servicevertrag auch die Wartung der Anlagen durch die Beklagte vereinbart. Der Vertrag unterlag Englischem Recht und enthielt eine Haftungsbeschränkung mit dem Wortlaut „total liability ….in contract, tort, misrepresentation or otherwise……. shall be limited to the Basic Charge“. Die Basic Charge war auf etwas mehr als 3.000 Pfund festgelegt. Wegen der Lösung eines Schlauchs, deren Ursache streitig ist, entwich hoch entzündlicher Farbdampf, welcher sich entzündete. Der Klägerin entstand ein Feuerschaden über 29.000.000 Pfund, sie verlangte Schadensersatz unter der Behauptung, die Beklagte habe unzureichenden Service geleistet. Die Haftungsbeschränkung sei unwirksam. Das oberste Gericht Schottlands hatte die Wirksamkeit und die Reichweite der Haftungsausschlussklausel zu bewerten. Das Gerichthielt sie für wirksam, obwohl die Beklagte eine eigene Versicherung von 5 Mio. Pfund vorhielt. Das Gericht erörterte, inwieweit vergleichbare Verhandlungsmacht zwischen den Parteien bestand (equal bargaining power). Auch der Umstand, dass die Haftungsbeschränkung in den AGB der Beklagten enthalten war, der Servicecontract im Wesentlichen seitens der Klägerin nur durch einen Product Manager geschlossen wurde half der Klägerin nicht.
BGH 17.10.2022: VERTRAGSSTRAFE NACH HAMBURGER BRAUCH – VERJÄHRUNG
Die Beklagte hatte gegen über dem Urheber eines Fotos, dem Fotografen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch abgegeben, d.h., die Höhe der Vertragsstrafe solle bei Zuwiderhandlung durch den Gläubiger nach billigem Ermessen bestimmt werden und durch ein Gericht überprüfbar sein. Der Fotograf machte wegen Aufrechterhaltung der Nutzung des Fotos im Internet in 2014 die Vertragsstrafe gegen Ende 2016 geltend. Nach Zugangsvereitelung weiterer Zahlungsaufforderungen klagte er die Vertragsstrafe dann in 2019 ein, die Vorinstanzen hielten die Forderung aber für verjährt. Sie gingen vom Entstehen des Anspruchs auf Vertragsstrafe bereits mit Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung, also mit Ablauf des Jahres 2014 aus, was zur konsequenten Annahme einer Verjährung Ende 2017 führen würde. Anders der BGH: im Unterschied zu einer fest vereinbarten Vertragsstrafe, bei welcher die Verjährung mit Verstoß gegen die Unterlassungspflicht beginne, sei hier die Festlegung der Höhe der Strafe durch Bezifferung seitens des Gläubigers maßgeblich für die Verjährung (Ende 2016).
BGH 06.10.2022: ZUGANG VON EMAILS IM GESCHÄFTLICHEN VERKEHR
Der BGH griff einen alten Streitpunkt auf, wann eine Willenserklärung per Email im Geschäftsverkehr als zugegangen gilt. Die Klägerin machte mit anwaltlicher erster Email am 14.12. 09.16 Uhr Restwerklohnforderungen von 14 TEUR geltend. Mit zweiter Email der Anwälte von 09.56Uhr stellten diese klar, dass in der Gelendmachung noch keine verbindliche Schlussrechnung liege, die Forderung also noch geprüft werde. Die Beklagte zahlte am 18.12. nur den in der Erstmail geltend gemachten Betrag. Die mit der später durch die Klägerin gesendeten Schlussrechnung mit höherem Betrag geltend gemachte Differenz beglich sie nicht. Das Gericht sah in der Erstmail ein Angebot zum Vergleichsschluss der Klägerin, welches die Beklagte durch Zahlung angenommen habe. Den Vorbehalt der anwaltlichen zweiten Mail, es könnten noch Nachforderungen kommen, ließ der BGH unbeachtet. Hierin läge weder eine Anfechtung noch ein Widerruf. Eine E-Mail sei im geschäftlichen Verkehr dann dem Empfänger zugegangen, wenn sie abrufbereit in seinem elektronischen Postfach eingegangen sei. Ein Widerruf der Erstmail ist nach den Regeln des BGB nur möglich,
UK SUPREME COURT, OCT. 9. 2020: ANWENDBARES RECHT – VERTRAG- SCHIEDSKLAUSEL
Das Urteil greift einen Dauerbrenner internationalen Vertragsrechts auf: welches Recht ist auf die Schiedsklausel des Vertrags anwendbar, wenn das materielle Recht des Vertrags ein anderes Recht bestimmt als jenes, welches am Sitz des Schiedsgerichts gilt? Die Frage hat nicht nur akademische Bedeutung, kann doch mit ihrer Beantwortung der Schiedsklausel ihre Wirkung entzogen werden. Das oberste Zivilgericht sieht die Zeit für eine grundlegende Beantwortung der Streitfrage gekommen: “the time has come to seek to impose some order and clarity on this area of the law”. Denkbar ist z.B., dass der Vertrag eine Rechtswahlklausel zugunsten Kalifornien enthält, man sich aber im Vertrag auch auf ein Schiedsverfahren nach den Regeln der ICC in Paris einigt, hier käme in Betracht, die Wirksamkeit der Schiedsklausel nicht nach kalifornischem sondern französischem Recht zu beurteilen.
U.S. COURT OF APPEALS 9TH, MARCH 30, 2020: PRODUKTHAFTUNG / GERICHTSSTAND / RECHTSWAHL
Die Kläger erstritten erstinstanzlich im State Court ein 45 Millionen-Dollar-Urteil im Produkthaftungsfall gegen ein kalifornisches Unternehmen (EcoSmart), welches Feueranzünder produziert. Nach der Insolvenz EcoSmarts versuchten die Kläger vom Haftpflichtversicherer Liberty Mutual Ersatz zu bekommen und verklagten diesen in San Franciso. Das Ausgangsgericht lehnte seine Zuständigkeit aufgrund Gerichtsstandvereinbarung in der Haftpflichtpolice ab (australische Gerichte, Sitz der Muttergesellschaft), das Berufungsgericht bestätigte dies. Die Kläger stützen sich darauf, sie hätten die Haftpflichtpolicen nicht unterschrieben, seien damit nicht Parteien des Vertrages und damit auch nicht an die Gerichtsstandsvereinbarung gebunden. Diese Sichtweise führt zur Kollission mit dem kalifornischen Versicherungsvertragsrecht: “the injured third person [bringing a tort claim against an insurance company] stands...
BGH 18.02.2020: SCHADENSERSATZ WEGEN WETTBEWERBSWIDRIGER VERTRAGSKÜNDIGUNG
Die durch die Kündigung des Einspeisevergütungsvertrags seitens ARTE und deren Gesellschafter ARD/ZDF benachteiligte Einspeisegesellschaft klagte auf Fortzahlung der Vergütung/Schadensersatz, denn sie hielt die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) für unwirksam. Entgegen dem OLG stimmte dem der BGH zu. Ein typisches Mittel einer verbotenen Verhaltensabstimmung sei der Austausch von Informationen über wettbewerbsrelevante Parameter mit dem Ziel, die Ungewissheit über das zukünftige Marktverhalten des Konkurrenten auszuräumen. Der BGH sieht ARTE als ein Wettbewerbsunternehmen (Konkurrent) zu ARD/ZDF und damit eine Abstimmung unter Wettbewerben als gegeben. Die Vorinstanz meinte, als Gesellschafter der ARTE hätten sich ARD/ZDF abstimmen dürfen. Dem widersprach der BGH, alle drei Gesellschaften seien Wettbewerber. Aufgrund Unwirksamkeit der Kündigung die Einspeisevergütung weiter zu. Die Situation ist auf abgestimmte Verhaltensweisen unter sonstigen Wirtschaftsunternehmen leicht übertragbar!
BGH 17.10.2019: SCHADENSERSATZ - VERLETZUNG VEREINBARUNG ZUM US-GERICHTSTAND
Eine Vertragspartei klagte – trotz ausschließlicher Gerichtsstandvereinbarung Bonn in den USA. Der BGH sah eine Schadensersatzpflicht auf Erstattung der in den USA entstandenen Aufwendungen als gegeben an. Die damalige Klägerin hatte versucht zu begründen, ihre Klageerhebung in den USA resultiere aus der Annahme, das Bundesprozessrecht dort gestatte ihr den Gerichtstand USA, sie habe auch auf den konkreten Vertrag nicht Bezug genommen in der dortigen Klage. Das US-District Court sah dies anders. Erkannte auf seine Unzuständigkeit. Das OLG sah im bloßen Abschluss der Gerichtsstandvereinbarung D/USA noch keine materielle Vereinbarung über die Tragung der Kostenlast bei Verletzung. Hierzu müssen sich aus dem Vertragstext oder den Vertragsverhandlungen weitere Umstände erheben.
BGH 07.03.2019: UWG – BEHAUPTUNG, KONKURRENZ STELLE IHRE PRODUKTE UNTER VERLETZUNG EIGENER BETRIEBSGEHEIMNISSE HER
Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung der in 2014 lancierten Behauptung, die Klägerin habe ihre Produkte (Knochenzement) unter Verletzung der Betriebsgeheimnisse der Beklagten auf den Markt gebracht. Die Beklagten trennten die gemeinsamen Aktivitäten in 2005 und prozessierten seitdem rege. Der Klägerin war durch das OLG FFM (6 U 15/13) untersagt worden, ihre Knochenzemente unter Verwertung von Spezifikationen bestimmter Inhaltsstoffe, die das OLG als Betriebsgeheimnisse der Beklagten angesehen hat, herzustellen und zu vertreiben. Die Klägerin änderte darauf die seither angebotenen Produkte. Die Klägerin stützte ihren aktuellen Unterlassungsantrag auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, unlautere Herabsetzung eines Wettbewerbers.
UK COURT OF APPEAL, MARCH 5, 2019: LIQUIDATED DAMAGES NACH KÜNDIGUNG
Im Rechtsstreit Triple (Softwareersteller) vs. PPT (Besteller) war im, Englischen Recht unterliegenden, Projektvertrag eine Regelung vorgesehen zum pauschalen Schadensersatz (liquidated damages) im Verzugsfall von 0,1 % der offenenProjektteile je Tag (bei 2,6 Mio. Softwarepreis und 4 Mio. Kosten der Implementierung). Nach einer anderen Vertragsklausel sollte Triple haftbar sein begrenzt auf die Zahlungen, dieTriple erhalten hat. Die Projektkosten sollten durch PPT zu festgelegten Daten durch Abschlagszahlungen geleistet werden. PPT zahlte 1 Mio. trotz bereits bestehenden Verzugs von 149 Tagen und verweigerte weitere Zahlungen. Triple verweigerte darauf die Fortsetzung der Arbeiten, PPT kündigte den Vertrag. Triple klagte auf die ausstehenden Projektvergütung, PPT verlangte widerklagend Liquidated Damages, die Vorinstanz gewährte Liquidated Damages über 3,3 Mio. neben anderen Schadenspositionen, letztere begrenzt auf die an Triple gezahlten Beträge. Das vertragliche Cap wandte die Vorinstanz auf die Liquidated Damages nicht an.
US SUPREME COURT, JAN 15, 2019, NEW PRIME V. OLIVEIRA: SCHIEDSVEREINBARUNG – SCHIEDSFÄHIGKEIT DES STREITVERHÄLTNISSES NACH FAA
In diesem Streitfall hatten die Parteien Transportunternehmen - Subunternehmers (Trucker) eine Schiedsvereinbarung aufgenommen. Oliveira verlangte dem entgegen vor dem staatlichen Gericht eine angemessene gesetzliche Vergütung, New Prime wandte den Vorrang der Schiedsabrede ein, worauf das Gericht das staatliche Gerichtsverfahren zu stoppen habe und allein das Schiedsgericht vorab über seine Zuständigkeit zu befinden habe. Nicht so hier, so das USC, denn § 1 FAA nehme „contracts of employment of … railroad employees“ von der Anwendbarkeit des Acts aus. Das USC gestand dem staatlichem Gericht eine, wir möchten es VOR-VOR-Prüfungskompetenz nennen,
zu, ob der konkrete Fall überhaupt unter den FAA falle. Da dies hier wegen der in § 1 FAA enthaltenen Ausschlussklausel (hier Subunternehmer als employee angesehen) nicht der Fall war, hatte das Gericht auch keine Möglichkeit, das Schiedsverfahren zu erzwingen.
Anmerkung 1: Sofern, wie in Henry Schein v. Archer die grundsätzliche Anwendbarkeit des FAA auf den Fall gegeben gewesen wäre, hätte das Gericht das staatliche Gerichtsverfahren stoppen müssen aufgrund der nunmehr einschlägigen VOR-Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht selbst hätte dann über seine eigene Zuständigkeit (z.B. Prüfung des Vorliegens einer wirksamen Schiedsabrede) entscheiden müssen.
Anmerkung 2: Käme das Schiedsgericht im weiteren Schritt zum Ergebnis, es bestünde keine Schiedszuständigkeit (z.B. wegen unwirksamer Schiedsabrede) ginge der Prozess beim ursprünglich angerufenen staatlichen Gericht weiter.
US SUPREME COURT, JAN 8, 2019, HENRY SCHEIN V. ARCHER: SCHIEDSABREDE – INTERVENTION STAATLICHER US – GERICHTE – FEDERAL ARBITRATION ACT
Gegenstand war die – auch in Europa in den letzten Jahren häufig thematisierte Problematik, ob eine Schiedsvereinbarung durch ein vorher angerufenes Gericht als auf den Fall nicht anwendbar eingeordnet werden darf mit der Folge, dass das stattliche Gericht quasi im „short-cut“ die Unzuständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeitausspricht und den Fall direkt – entgegen der vertraglichen Schiedsabrede entscheidet. Einige Berufungsgerichte der US-Circuits verfahren so, sofern sie eine wholly groundless exception vorliegen sehen. Damit nehmen sie dem Schiedsgericht die eigene Zuständigkeitsprüfungskompetenz,
COURT OF APPEAL UK 18.06.2018: WEITREICHENDE HAFTUNGSFREIZEICHNUNG
Die Beklagte hatte ein Sprinklersystem 2002 installiert, welches im Brandfall nicht ordnungsgemäß funktionierte. Vertragliche Ansprüche bestanden nach Ablauf der 6jährigen Kaufgewährleistungsfrist des Limitation Acts nicht mehr. Die AGB der Beklagten sahen einen weitreichenden Haftungsausschluss vor. Das Gericht hatte die Klausel nach dem Unfair Contract Terms Act zu beurteilen sowie einzuordnen, ob die Klausel überhaupt auf Claims wegen Negligence anwendbar sei: “We exclude all liability, …or otherwise caused to your property, …, directly or indirectly resulting from our negligence or delay or failure or malfunction of the systems for whatever reason. In the case of faulty components, we include only for the replacement. As an alternative to our basic tender, we can provide insurance to cover the above risks. Please ask.”
BGH 22.04.2018: GERICHTSTAND - HANDELSBRAUCH
Die Klägerin überführte eine gebrauchte Anlage nach Demontage von Deutschland nach Österreich und baute sie dort wieder auf. Angebot und AGB der Klägerin enthielten eine Rechtswahl zu Gunsten Deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, Gerichtsstand sollte hiernach Nürnberg sein.
Der vor dem LG Nürnberg-Fürth erhobenen Zahlungsklage entgegnete die Beklagte unter Verweis auf mangelnde internationale Zuständigkeit des Gerichts, die Gerichte in Österreich seien zuständig. Der BGH verwies zur Aufklärung an das Berufungsgericht zurück. Er hält jedenfalls das Zustandekommen einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung (Nürnberg) für nicht gegeben, weil diese nicht dem Formerfordernis des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO entspräche. Weder Angebot noch AGB seinen schriftlich einbezogen. Auch liege keine schriftliche Bestätigung einer bereits getroffenen mündlichen Vereinbarung vor – die Annahme des Vertragsangebots erfolgte durch die Beklagte nur mündlich. Selbst wenn also eine Willenseinigung insofern vorgelegen habe, hindere die Nichteinhaltung der Form eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung. Der BGH betont aber die Möglichkeit des Zustandekommens eine Gerichtsstandabrede durch internationalen Handelsbrauch. Dem hätte das OLG nachgehen müssen, nämlich durch Untersuchung, ob der Geschäftszweig der Parteien üblicherweise die Gerichtsstandabrede mündlich zulässt. Hierbei kann das OLG im Freibeweis vorgehen, ist also nicht an konkrete Beweisanträge der Parteien gebunden. Die Klägerin hatte hierzu u.a. auch mehrere AGB anderer Anbieter vorgelegt, die ähnliche Klauseln zu Gunsten Deutscher Gerichte im Dt.-Österreichischen Rechtsverkehr enthielten. Angesichts dessen hätte das OLG Anlass gehabt, der Behauptung eines Handelsbrauchs nachzugehen.
NEUE SCHIEDSORDNUNG DER DIS SEIT 01.03.2018 IN KRAFT
Am 01.03.2018 trat die neue Schiedsgerichtsordnung der Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. in Kraft. Sie enthält wesentliche Neuerungen zur Verfahrenseffizienz (zum Beispiel Reduktion der Dauer und Kosten). Zudem wird mit der Einführung gänzlich neuer Regelungen auf die zunehmende Komplexität nationaler und internationaler Streitigkeiten reagiert. Aus diesem Grund enthalten die neuen Regeln Bestimmungen zu Mehrvertragsverfahren, der Einbeziehung zusätzlicher Parteien sowie zur Bündelung von mehreren Schiedsverfahren. Die neue DIS-Ordnung soll die alternative Streitbeilegung v.a. in der Unternehmenspraxis attraktiver machen.
Der Sinnhaftigkeit einer Schiedsvereinbarung im innerdeutschen Kontext ist jedoch immer auch der Kostenlast gegenüber zu stellen. International macht es dem gegenüber b, auf ein Schiedsverfahren auszuweichen, z.B. um dem long arm statute der USA zu entgehen. Hierfür können die neuen DIS-Regeln je nach Sitzstaat des Vertragspartners eine sinnvolle Grundlage bieten. Alternativen finden sich u.a. in Paris (ICC), London International Arbitration Court, Wien (Vienna International Arbitral Centre) und Stockholm (Stockholms Handeskammares Skiljedomsinstitut) neben den weiteren großen US-Organisationen (AAA, IBA) und den Asiatischen Schiedsinstitutionen (Sydney NSW, Singapore, HKAC, Cietac).
BGH 22.02.2018: DOPPELTE RECHTSHÄNGIGKEIT GERICHTS-SHOPPING Á LA EU
Der Kläger erhob zunächst Zahlungsklage in Österreich, kurz darauf auch in Deutschland gegen denselben Beklagten. In Österreich einigte man sich vergleichsweise, der Kläger begehrte Feststellung der Erledigung der deutschen Klage mit dem Ziel, dem Beklagten die Kosten für diese Klage auferlegen zu lassen.
Der BGH verneinte eine prozessuale Erledigung. Nach Art. 29 EuGVVO habe das später angerufene Gericht den Rechtstreit auszusetzen bis das erstangerufene, hier österreichische, Gericht über seine Zuständigkeit befunden habe. Erst danach stehe fest, ob das zweitangerufene Gericht überhaupt zur Entscheidung befugt sei. Die Regelung vermeidet doppelte Rechtshängigkeit und damit letztlich widersprechende Urteile von Gerichten aus verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten. Unserer Erfahrung nach ermöglichen es die Regelungen der EuGVVO jedoch, in bestimmtem Maße ein gewisses, aus dem US-Verfahrensrecht bekanntes, Forum-Shopping zu betreiben: die Auswahl des günstigeren Gerichts über die rechtzeitige, frühere Klageeinreichung dort. Im Fall verneinte der BGH Erledigung:
BGH 14.12.2017: ERSCHÖPFUNG GEWERBLICHES SCHUTZRECHT BEI ZWEITERWERB
Die Entscheidung betrifft die Erschöpfung des Urheberrechts bei Softwareweiterverkauf, also den Untergang der Alleinberechtigung. Sie hat für alle gewerblichen Schutzrechte Bedeutung, so auch für Gebrauchsmuster oder Patente. Im Regelfall ist durch die aus einem Verkauf von Softwarelizenzen erzielte Vergütung als der angemessene wirtschaftliche Gegenwert für die die Nutzungsrechteinräumung anzusehen. In der Folge erschöpft sich das Nutzungsrecht(Urheberrecht) mit der Folge, dass der Urhebernicht intervenieren kann, wenn der Ersterwerber an einen Zweiterwerber die Softwarekopie weiter verkauft. Die vertragliche Beschränkung zum Weiterverkauf zwischen Rechtsinhaber und Ersterwerber greift hier nichtdurch, selbst wenn der Ersterwerber gegen diese Beschränkung, die Software nicht an weitere Erwerber weiterzugeben, verstößt. Grund ist die Erschöpfung des gewerblichen Schutzrechtes. Dies unabhängig davon, ob eine körperliche Kopie (CD-ROM oder ähnliches) genutzt wird oder der Bezug der Software durch Download erfolgt.
BGH 07.12.2017 ERFORDERNIS DER MÄNGELANZEIGE IM UN-KAUFRECHT
Die Abgrenzung zwischen Werk- und Kaufverträgen bereitet oft Schwierigkeiten. Bei Fällen mit Vertragsparteien ausverschiedenen Staaten ist diese Unterscheidung bereits für die Frage des anwendbaren Rechts, also, ob UN-Kaufrecht und damit auch die Rügepflicht aus Art. 39 CISG anwendbar ist, relevant.
Dabei galt bisher der Wert der Leistungen als relevantes Abgrenzungskriterium. Im Urteil stellte der BGH ausschließlich auf den Vertragswortlaut und nicht auf den Wert der Leistungen ab, da der Wortlaut zur Kategorisierung (KaufV oder WerkV) hinreichend konkret war. Damit kann künftig durch entsprechende Formulierung des Vertrags, mit der die Hauptpflichten des Vertrags klar herausgestellt werden, die Frage der Einordnung des Vertragstyps besser beeinflusst werden, was u.U. zum Entfallen der Rügepflicht führt bzw. die Einhaltung der häufig deutlich längeren Rügefrist des Art. 39 CISG im Vergleich zu § 377 HGB erzwingt.
BGH 16.11.2017: UNTERLASSUNG - VERLETZUNG VON BETRIEBSGEHEIMNISSEN
Die Beklagte war Vertriebspartner für die Produkte der Klägerin bis 2005. Nach Beendigung wegen Aufnahme des Eigenvertriebs durch die Klägerin, stellte die Beklagte selbst ein Eigenprodukt her – die Klägerin erwirkte 2014 rechtkräftig ein Urteil des OLG Frankfurt zur Unterlassung des Vertriebs wegen Verletzung von Betriebsgeheimnissen der Klägerin einschl. Auskunftserteilung und Verurteilung zum Schadensersatz dem Grunde nach. Ab 2015 vertrieb die Beklagte Konkurrenzprodukte des Herstellers, welche ohne Nutzung der rechtswidrig erlangten Betriebsgeheimnisse durch H hergestellt wurden.
BGH 09.11.2017 INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT BEI VERLETZUNG EU-MARKE
Der BGH entschied, dass deutsche Gerichte für Klagen wegen Verletzungen von Unionsmarken international nicht zuständig sind, wenn ein Online-Händler aus dem EU-Ausland (hier: Italien) auf seiner Website Kunden in Deutschland markenverletzend Waren (hier: Parfüm) zum Kauf anbietet. Maßgeblich für die Zuständigkeit sei nicht der Ort, an dem die Website abgerufen werden könne, sondern der Ort, an dem die Veröffentlichung des Angebots in Gang gesetzt worden sei. Die deutschen Gerichte seien nicht nach Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 international zuständig.
BGH 22.06.2017: VOLLSTRECKBARKEIT AUSLÄNDISCHER ENTSCHEIDUNGEN MIT STRAFANORDNUNG
Der Antragsgegner wurde durch das Appellationsgericht Mailand zur Tragung von Prozesskosten und weiteren 15.000,00 EUR aufgrund verschärfter Haftung wegen mutwilliger Rechtsstreitführung nach Art. 96 Abs. 3 Codice di Procedura Civile verurteilt. Die begünstigte Partei begehrte die Vollstreckbarkeitserklärung des Urteils in Deutschland. Hiergegen wendete sich die Beklagte und ordnete die Strafe als Verstoß gegen den deutschen ordre public (öffentliche Ordnung). Der BGH bestätigte die Vollstreckbarkeitserklärung. Es sei Sache des italienischen Prozessrechts vorzugeben, ob Strafgebühren für unzulässige Verfahrensführung verhängbar sind oder nicht.