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News Gesellschaftsrecht

Die GmbH war mit Zahlung von Sozialbeiträgen für Februar im Verzug, die Behörde mahnte am 03. März an mit Aufforderung zur Zahlung bis 12. März. Das Schreiben war freundlich gehalten („Bitte denken Sie an Ihre Beitragszahlung“), enthielt aber auch den Hinweis: „Andernfalls müssten wir die Beiträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung einziehen lassen.“ Die GmbH leistete am 17.03. Auf Eigenantrag vom 05.06. eröffnete das Insolvenzgericht am 01.08. das Insolvenzverfahren, der Verwalter focht die Zahlung vom 17.03. an wegen inkongruenter Deckung, die herangezogene Norm des § 131 I Nr. 2 Inso lautet: …wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war“

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hielt der BGH die Anfechtung grundsätzlich für berechtigt, weil die GmbH bereits unter Vollstreckungsdruck geleistet habe. Noch anders das OLG: „das Schreiben der Beklagten an die Schuldnerin habe keine Inkongruenz der angefochtenen Zahlung herbeiführen können, es gehe es nichtüber eine einfache Mahnung hinaus und habe bei der Schuldnerin (GmbH)  nicht zwangsläufig die Erwartung hervorrufen müssen, dass die Zwangsvollstreckung umgehend stattfinde, wenn sie nicht zahle.“

Der Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH welcher durch das Bundeskartellamt gegen Art. 101 AEUV verstoßende Beteiligung an Preisabsprachen vorgeworfen wurden. Das seitens des Kartellamts verhängte Bußgeld in Höhe von 4,1 Mio. EUR verlangt die GmbH im Regresswege gem. § 43 GmbHG vom Beklagten ersetzt. Nach den gesetzlichen Vorgaben hat der GF dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält. Insofern ist also irrelevant, ob das, dem Geschäftsführer vorgeworfene Verhalten grundsätzlich der GmbH nützt und ihr damit dienlich ist.

Klärungsbedürftig ist nach Sicht des BGH, ob § 43 GmbHG die „Weitergabe“ einer Verbandsbuße zulässt oder ob diese Norm einschränkend auszulegen ist. Dies deshalb, weil nach einer vertretenen Rechtsauffassung „der Ahndungszweck des Bußgeldes, dem Unternehmen in Reaktion auf den Gesetzesverstoß mit der Buße einen Nachteil zuzufügen, als insbesondere auch eine mit dem Bußgeld verfolgte Abschöpfung der durch den Verstoß erzielten Vorteile würden verfehlt würde, wenn die Gesellschaft die Buße auf den Geschäftsführer abwälzen könne und dessen Inanspruchnahme von der zu seinen Gunsten abgeschlossenen D&O-Versicherung gedeckt würde.“

Der BGH seinerseits vermisst eine ausreichende Klarheit im deutschen Recht, wonach eine Begrenzung der Haftung des Geschäftsführers gewollt sei. Auch wenn der Geschäftsführer sich getrennt von „korporativen Bußgeld“ einem direkten, hier durch das Kartellamt mit 126.000 EUR ihm gegenüber zusätzlich persönlich gem. § 9 OwiG festgesetzten Bußgeld ausgesetzt ist, spreche dies nicht zwingend dafür, dass da „korporative Bußgeld“ bei der Gesellschaft zu verbleiben habe und deshalb nicht gemäß § 43 GmbHG durch den Geschäftsführer zu ersetzen sei.

Die mit 49 % beteiligte Klägerin verfolgt Schadensersatzansprüche von 22 Mio. EUR gegenüber den Geschäftsführern der U-GmbH, weil jene Anteile an Drittunternehmen zu überhöhtem Kaufpreis für die U-GmbH erworben haben. Die Klägerin klagt im eigenen Namen als Gesellschafterin unter Berufung auf den Ausnahmesatz der actio pro socio gegen die Geschäftsführer und entgegen dem Grundsatz, dass Ersatzansprüche gegen Geschäftsführer nach § 43 GmbH der GmbH selbst zu stehen, mithin durch diese in ihrem eigenen Namen geltend zu machen sind. Die verklagten Geschäftsführer der U-GmbH waren zugleich Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin (51 %), hier M-GmbH. Als solche unterlagen Sie bei der Abstimmung über Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen i.S.d. § 46 Nr. 6 GmbHG gegen sich selbst ersichtlich einem Stimmverbot gem. § 47 Abs. 4 GmbH analog.

Die GmbH hielt einen wesentlichen Vermögensgegenstand, ein Grundstück. 2017 erklärte der Geschäftsführer für die GmbH in einem „letter of guarantee“, die GmbH werde keine Verfügung hierrüber ohne Zustimmung der Mehrheitsgesellschafterin (16.250 EUR) vornehmen. Er wurde mit Stimmen der Mehrheitseignerin in 2018 abberufen, jene betrieb auch die Einziehung des Minderheitsgeschäftsanteils von 8.750 EUR. Nachfolgend verkaufte die GmbH, vertreten durch den abberufenen Geschäftsführer, das Grundstück, die Mehrheitseignerin focht an und verlange Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkungen. Das OLG hielt die GmbH für wirksam vertreten beim Grundstücksverkauf, weil die Abberufung des Geschäftsführers nichtig gewesen sei. Dies weil die Mehrheitseignerin kein Selbsthilferecht zur Einberufung der Versammlung nach § 50 III GmbHG gehabt habe. Der BGH sah dies anders. Denn der Geschäftsführer hatte auf Verlangen zunächst eine Versammlung einberufen, allerdings ohne ordnungsgemäße Unterschrift und damit nicht dem Schriftformerfordernis entsprechend. Die Mehrheitseignerin musste hier kein zweites Einberufungsverlangen an den Nochgeschäftsführer richten – das Selbsthilferecht steht ihr bereits nach unwirksamer Ersteinladung zu. Damit scheitert die  Abberufung jedenfalls nicht an der mangelnden Einladung, wie das OLG annahm. Der BGH geht jedoch davon aus, dass die GmbH die Verkaufserklärung des (abberufenen) Geschäftsführers nach § 15 HGB (Publizität des Handelsregisters) gegen sich gelten lassen muss.

Der Anteilseigner und Alleingeschäftsführer einer 2-Personen-GmbH mit 12.750 EUR des Kapitals verstarb, die verbleibende Gesellschafterin mit einem Anteil von 12.250 EUR berief eine Gesellschafterversammlung ein, ohne die – ihr unbekannten - Erben zu laden und berief sich zur Geschäftsführerin. Sie begehrte ihre Eintragung und Löschung des vormaligen Geschäftsführers zum Handelsregister, dieses verweigerte die Eintragung. Das Handelsregister  hatte angeregt, eine Nachlasspflegschaft zu bewirken und den Pfleger zur Gesellschafterversammlung zu laden. Die Antragstellerin berief sich darauf, dass die Stimmrechte wegen Todes ruhen. Sie berief sich darauf, dass sie ohnehin ein Übernahmerecht hätte von den Erben. Das OLG hielt die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung für nichtig aufgrund Einberufungsmangel. Das Recht zur Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen ist auch bei Ruhen der Gesellschafterrechte generell nicht entziehbar, nicht zuletzt, weil die Einberufung und Beschlussfassung über sämtliche Angelegenheiten zulässig wäre, ohne dass die Erben Kenntnis von den Beschlussfassungen erlangen.

Die Gesellschafterversammlung beschloss im Juli 2020 die Zwangseinziehung des GmbH-Anteils des Minderheitsgesellschafters (49%) mit den Stimmen des zweiten Gesellschafters (51%). Der Betroffene klagte, das Landgericht erklärte die Zwangseinziehung des Anteils für nichtig. Gegen das Ausgangsurteil legten beide Parteien Berufung ein, auch wegen zahlreicher anderer angegriffener Gesellschafterbeschlüsse. Die Beklagte wandte sich nur gegen die Nichtigerklärung der Zwangseinziehung.

Die Urteilsformel des OLG ist schlicht, neben wenigen stattgebenden Feststellungen lautet die wesentliche Urteilsformel: im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Hierunter versteckt sich die Aufhebung der Nichtigerklärung der Zwangseinziehung und damit die Feststellung der Wirksamkeit der Einziehung. Der von der Einziehung betroffen 49 % Gesellschafter hatte gegen den Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer zahlreiche, unbegründete Strafanzeigen erstattet, was zu langjährigen, letztlich  ergebnislosen, Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten führte. Das OLG stufte diese Vorwürfe als massive Treupflichtverletzung

Im Zusammenhang mit der Beendigung eines Treuhandverhältnisses bewirkte ein Geschäftsführer die Änderung der Gesellschafterliste zu Lasten der Klägerin, indem deren GmbH-Anteil von 20.000 EUR nicht mehrihr zugeordnet, sondern beide Anteile (20k und 5k) als von der Beklagten gehalten ausgewiesenwurde. Die Klägerin erwirkte per einstweiliger Verfügung einen Widerspruch zur Gesellschafterliste. Die Beklagte hielt trotzdem eine Gesellschafterversammlung ohne Ladung der Klägerin ab und beschloss die Änderung der Satzung wonach künftig für die Beschlussfähigkeit  und Beschlussfassung je 85 %erforderlich seien. Die Zielrichtung war offenkundig: die Klägerin solle selbst bei „Rückerlangung“ ihres 20.000 EUR Anteils (80 % der Anteile)  nicht mehr ohne zwingende Mitwirkung der Beklagten entscheiden können. Diese Änderung der Satzung wurde im Nov. 2011 in das Handelsregister eingetragen. Die Klägerinerhob erst Ende 2016Beschlussmängelklage – erfolglos. Nach anderweitiger rechtskräftiger Feststellung in 2016, dass die Klägerin materiell nach wie vor Inhaberin des Anteils von 20.000 EUR, erhob die Klägerin im gegenständlichen Verfahren Klage auf Rückgängigmachung der durch die Beklagte allein durchgeführten Satzungsänderung von 2011

Die streitbefangene GmbH schüttete über Jahre auf Grundlage eines jeweiligen Gesellschafterbeschlusses jeweils nur an einen der Gesellschafter Vorabgewinne aus. Die Satzung sah eine derartige disquotale Ausschüttung nicht vor, sie enthielt vielmehr gar keine Regelungen. Das Finanzamt besteuerte Entnahmen auch bei dem Gesellschafter, welcher gar keine Ausschüttungen erhielt. Dies mit der Maßgabe, die Gewinnverwendungsbeschlüsse seien zivilrechtlich unwirksam. Der BFH differenzierte zwischen satzungsdurchbrechenden Beschlüssen mit Dauerwirkung (regelmäßig nichtig) und nur punktuellen satzungsdurchbrechenden

Beschlüssen, welche sich mit der betroffenen Maßnahme erschöpfen. Letztere seien lediglich anfechtbar. Da sie keine Änderung der Satzung auf Dauer bezwecken bedürfen sie nicht zwingend der notariellen Form und seien deshalb auch nicht nichtig, sofern – wie meistens in diesen Konstellationen – die notarielle Form nicht eingehalten wurde. Sofern sie nicht angefochten seien durch einen Gesellschafter haben sie volle zivilrechtliche Wirksamkeit. Mit dieser Maßgabe waren die, in Abweichung von der Satzung vorgenommenen Gewinnausschüttungsbeschlüsse wirksam, eine Besteuerung nach § 20 EStG kam nur beim tatsächlichen Empfänger in Betracht.

Nachstreitiger Abberufung des Geschäftsführers und Streit über die Wirksamkeit der Einziehung eines Anteils reichte die GmbH eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister ein, der Betroffene legte gegen die Ankündigung des Handelsregisters, die Liste aufnehmen zu wollen, Beschwerde ein. Das HR hatte die Eintragung des GF-Wechsels ausgesetzt und dem Betroffenen eine Frist gesetzt, eine einstweilige Verfügung zur Nichtaufnahme der geänderten Liste zu erwirken. Gegen diese Aufforderung wendete er sich mit seiner Beschwerde an das HR mit dem Ziel, die Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste zu unterlassen. Das OLG bescheinigte dem Antragsteller, den falschen Weg gewählt zu haben, die Aufforderung des HR sei schon keine beschwerdefähige Entscheidung. Lediglich die Ablehnung eines Eintragungsantrags sei beschwerdefähig, nicht aber die Aufnahme der Liste als solche. Die Beschwerde wurde zurück gewiesen. Richtiger Rechtbehelf wäre die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegenüber der GmbH selbst gewesen, um die Aufnahme der Liste (einstweilige) zu stoppen. Die ggf. fehlerhafte Liste entfaltete mit Aufnahme zunächst Wirkung.

Der Kläger war („hälftiger“) Erbe eines GmbH-Anteils nach seiner Mutter. Die Satzung sah die Möglichkeit der Gesellschaft zum Erwerb derartiger Anteile gegen Abfindung „nach dem realen Wert bewertet nach den steuerlichen Bewertungsrichtlinien der jeweiligen Fassung (Stuttgarter Verfahren) vor.“ Die GmbH erwarb den Anteil unter Bewertung nach Stuttgarter Verfahren für 523.000 EUR, das Finanzamt legte einen Anteilswert von 703.900 EUR  zu Grunde und bemaß hieran die Erbschaftssteuer. Der Kläger meinte maßgeblich, zur Auslegung der Satzungsbestimmung zur Abfindung hätten die Altgesellschafter als Zeugen gehört werden müssen, was mit der Regelung damals 1989 eigentlich gewollt war. Dem widersprach auch der BFH: die Satzung ist als korporative Regelung aus sich heraus auszulegen. Gerade die Bezugnahme auf die jeweiligen Bewertungsrichtlinien zeige eine dynamische Bezugnahme auf den jeweiligen Gesetzesstand des Bewertungsgesetzes. Die Erwähnung des Stuttgarter Verfahrens stelle nur eine Bezugnahme auf die zum Zeitpunkt der Abfassung der Satzung geltenden Bewertungsmaßstäbe dar. Aufgrund dieser Bezugnahme unterscheiden sich der nach § 12 ErbStG unter Anwendung des BewG zu ermittelnde gemeine Wert und der aus der Satzung resultierende Abfindungsbetrag nicht, eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die ErbSt. kam nicht in Betracht.

Zwei Dinge sind instruktiv: 1. Augen auf bei der Satzungsgestaltung!, 2. Geltung der amerikanischen „four corner rule“ – der Inhalt des Satzungsurkunde ist maßgeblich, externe abweichende damalige Vorstellungen, welche durch Zeugeneinvernahme ermittelt werden können, sind nicht heran zu ziehen.

Die beklagte GmbH war zur Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste verurteilt worden. Der Gesellschafter versuchte dies zu vollstrecken durch Ermächtigung seitens des Gerichts nach § 887 ZPO (Selbstvornahme). Dem widersprach das OLG. Die Listeneinreichung sei keine Willenserklärung, deren Abgabe mit Rechtkraft des Urteils nach § 894 ZPO fingiert werde. Denn die Listeneinreichung hänge nicht von dem Entschluss ab, eine Rechtsfolge zu bewirken, sondern vielmehr enthalte die Erklärung einen formalisierten Bericht über die Veränderung in der Person der Gesellschafter nach Kenntnis des Geschäftsführers, also eine reine Wissenserklärung. Diese ist nur mit den Zwangsmitteln des Zwangsgeldes und der ersatzweisen Zwangshaft vollstreckbar.

Die Gesellschafterversammlung der betroffenen GmbH entschied einen Teil der Gewinne an die Gesellschafter auszuschütten, an den Mehrheitsgesellschafter jedoch nicht. Anstelle dessen wurde zu Gunsten des Mehrheitsgesellschafters eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage gebildet. Das Finanzamtbehandelte dies als Gewinnausschüttung nach § 20 EStG an den Mehrheitsgesellschafter (Einkünfte aus Kapitalvermögen). Dem widersprach der BFH.

Das Finanzgericht war noch davon ausgegangen, dass ein jederzeit realisierbarer, fälliger Gewinnauszahlungsausspruch bestehe, derMehrheitsgesellschafter könne die Auszahlung aus dem Rücklagenkonto jederzeit herbei führen. Deshalb sei bereits von einem Zufluss nach § 11 EStG auszugehen.Der BFA bestätigte zwar das Recht zur inkongruenten Gewinnverwendung durch gespaltene Ausschüttung. Er sieht für die spätere Ausschüttung derartiger, zu Gunsten eines Gesellschafters geführter Gewinnrücklagen jedoch einen neuen Gesellschafterbeschluss als erforderlich an. Deshalb komme es erst dann zum Zufluss von Kapitaleinnahmen.

Sofern also die Satzung das gesellschaftsrechtliche Splitting der Ausschüttung vorsehe, sei dieses auch steuerrechtlich anzuerkennen. Die Teilthesaurierung sei dann ebenso anzuerkennen, wie wenn sich die Gesellschafter für die vollständige Thesaurierung (vollständiger Gewinnvortrag) entscheiden.

Der betroffene Gesellschafter wurde „Opfer“ der Zwangseinziehung seines GmbH-Anteils. Das OLG hatte sich mit der Frage, inwieweit die zwischenzeitlich geänderte Gesellschafterliste zu korrigieren sei, im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu befassen. Der Investor ging vom Vorliegen eines so genannten „Bad Leaver Events“ aus und triggerte damit Kündigung und Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund. Nachfolgend speicherte der Abberufene zahlreiche Dokumente auf Laptop und Speichermedium. Dies machte der Investor zum Vorwurf und zog nun auch die GmbH-Anteile des Abberufenen ein. Folge der Anteilseinziehung ist im Regelfall das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte nach der Satzung, so auch hier. Mit dem Verfügungsantrag erstrebte der Gesellschafter die Behandlung als Gesellschafter bis zur Entscheidung der Hauptsache und die Korrektur der zwischenzeitlich eingereichten Gesellschafterliste.

Die Entscheidung befasst sich mit der Wirksamkeit von Beschlussfassung im klassischen Streit-Triangel: Der Kläger wehrte sich mit Anfechtung gegen seine Abberufung als Geschäftsführer, die Einziehung seiner Anteile und die Kündigung des GF-Dienstvertrags u.a. vom 10.10.2014. Die beiden „verbliebenen Gesellschafter“ und Mitgeschäftsführer änderten zeitnah nach Beschlussfassung die Gesellschafterliste durch „Austragung“ des Klägers. Sie bestätigten in späterer Gesellschafterversammlungen u.a. vom 14.03.2016 die durch den Kläger angegriffenen Beschlüsse zur noch einmal. Auch hiergegen wandte sich der Kläger. Der BGH stellt zutreffend darauf ab, dass Anfechtung nur durch einen durch dieGesellschafterliste legitimierten Gesellschafter erfolgen kann. Dies war bei den Angriffen des Klägers gegen bestätigende Beschlussfassungen vom 14.03.2016 bezüglich Abberufung und Kündigung aber nicht mehr gegeben, weil er bereits aus der Gesellschafterliste entfernt worden war.

Die GmbH lud zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren per Email, diese war der Satzung vorgesehen, „wenn keiner der Gesellschafter der Art der Beschlussfassung widerspricht“. Gegenstand der geplanten Beschlussfassung war auch die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer. Der Versammlungsleiter  stelltenach Ablauf der Beschlussfassungsfrist das Ergebnis fest mit „Abberufung des Geschäftsführers erfolgt“. Hiergegen ging der Kläger vor und erwirkte eine einsteilige Verfügung auf einstweilige Belassung seiner Geschäftsführerbefugnisse. Das LG gewährte die Verfügung, die GmbH versuchte diese im Widerspruchsverfahren erfolglos zu ändern. Die GmbH argumentierte, die Vorschriften zur erleichterten Durchführung von Beschlussfassungen im Umlaufverfahren nach § 2 COVMG seien anzuwenden,

es käme deshalb nicht darauf an, dass alle Gesellschafter mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden seien. Dem widersprach das LG und sah einen Vorrang der Satzungsregelung. Das COVMG ermögliche nur, von der Regelung des § 48 Abs. 2 GmbHG abzuweichen. Diese Modifikation gelte, so das LG,  jedoch nur für die gesetzlich in § 48 Abs. 2 GmbH vorgesehene Möglichkeit des Umlaufverfahrens, indem es für die COVID Zeit auf das Volleinverständnis aller Gesellschafter verzichtet. In die Dispositionsbefugnis der Satzung greife COVMG dies jedoch nicht ein, d.h. sofern eine explizite Satzungsregelungbesteht, geht diese Regelung i.S. des § 45 Abs. 2 GmbHG vor.

Die GmbH und der Geschäftsführer einigten sich im Anstellungsvertrag auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen Karenzzahlung (50 % des letzten Verdienstes). Der ausgeschiedene Geschäftsführer klagte die Karenzentschädigung von 353.000 EUR ein. Das Wettbewerbsverbot war zeitlich (3 Jahre), räumlich und sachlich zu weit gefasst, das OLGhielt dieses damit wegen Sittenwidrigkeit für unwirksam. Auch der Umstand, dass im Gegenzug eine Karenzentschädigung für den GF vereinbart worden sei, führe nicht zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots. Ein vertraglicher Anspruch auf Karenzentschädigungkönnte deshalb – spiegelbildlich – auch nicht entstehen.Das OLG sieht jedoch einen Schadenersatzanspruch des Klägers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss als gegeben.

Die GmbH wies in ihrer Gesellschaftserliste von Gründung an zwei Gesellschafter aus. Gfter 2) übertrug bereits Ende 2004 auf Gfter 3). Diese Änderung fand keinen Eingang in die Gesellschafterliste. In 2016 fassten die materiell rechtlichen Gesellschafter Gfter 1) und Gter 3) einen Beschluss zur Satzungsänderung. Das AG verweigerte die Eintragung, weil Gfter 2) als berechtigter der Liste ausgewiesen sie und nicht mitgewirkt habe und hielt den Beschluss für unwirksam.

Der Notar reichte nunmehr eine berichtigte Liste nach und verwies darauf, der Anteilsübergang 2) auf 3) sei 2004 bei der Gesellschaft angezeigt worden. Das KG forderte entweder die Nachgenehmigung durch den Listen- (Nicht-) gesellschafter 2) oder die Neufassung des Beschlusses. Denn nach § 16 GmbHG in der Fassung seit 01.11.2008 geltenden Fassung, gelten nur die in der Listeeingetragenen Gesellschafter als solche. Hieran ändere auch nichts, dass die Altfassung des § 16 GmbHG vor diesem Stichtag die bloße Anzeige der Anteilsübertragunggenügte anstelle einer nach neuem Recht notwendigen Listenänderung. Denn der Gesellschafterbestand sollte durch die Neuregelung 2008 aktuell, lückenlos und unproblematisch nachvollziehbar werden. Der Satzungsänderungsbeschluss war daher unwirksam.

Die Gesellschafter waren zu je 50 % beteiligt, einer der beiden zum Geschäftsführer berufen. Das Verhältnis war angespannt. Der Verfügungskläger berief den Geschäftsführer mit seinen Stimmen vom Amt ab, der Beschluss wurde gerichtlich durch den Abberufenen angefochten. Der Kläger verfolgte die zeitweise Sicherung der Abberufung durch einstweiliges Verfügungsverfahren, gerichtet auf Untersagung Fortsetzung der Ausübung des Geschäftsführeramts. Das OLG gab dem nicht statt mangels wirksamen Abberufungsbeschlusses.

Der Kläger sei als 50 % Gesellschafter nur dann nach § 50 Abs. 2 GmbH berechtigt, selbst einzuladen, sofern die Geschäftsführung eine Einladung nach Anforderung nicht ausbringt. Zwar lud der damals noch nicht abberufende Geschäftsführer nicht ein. Jedoch verband der Kläger sein Einberufungsverlangen nach § 50 Abs. 2 GmbHG sogleich mit einer konkreten Einladung für den 26.02.2018. Diese Versammlung hielt der Kläger sodann auch, ohne Mitwirkung des beklagten Geschäftsführers, ab.
Diese Versammlung basiert nicht auf ordnungsgemäßer Einladung. Der Gesellschafter darf nämlich erst dann selbst Einladung, wenn der Geschäftsführer seinem Einladungsverlangen nicht entsprach – nicht früher, so wie hier geschehen. Mangels ordnungsgemäßer Einladung ist der Abberufungsbeschluss als nichtig anzusehen, eine Unterlassung der Fortsetzung der Ausübung des Geschäftsführeramtes durch den Beklagten war daher nicht veranlasst. Das weitere, durch das OLG herausgestellte Argument, der Kläger hätte sein Einberufungsverlangen auch dahingehend begründen müssen, warum eine Versammlung eilbedürftig sei, halten wir für fragwürdig.

Der vormalige Minderheitsgesellschafter von 49 % W. zog einen Anteil eines der Mitgesellschafterwirksam ein, die in einer späterer Gesellschafterversammlung vorgenommene Beschlussfassungfocht ein Mitgesellschafter (ein Teil seiner Anteile war wirksam eingezogen) an, weil er ausweislich der beim Handelsregisterhinterlegten Gesellschafterliste der GmbH noch als Mehrheitsgesellschaftergeführt sei, eine geänderte Liste war bei Beschlussfassung noch nicht zum HR eingereicht.

Der BGH bekennt sich zur, nach MoMiG aufgewerteten Liste, wonach gem. § 16 GmbHG unabhängig von der materiellen Berechtigung die auf der Liste geführten Gesellschafter als solche gelten, mithin auch stimmberechtigt sind. Die Beschlussfassung sei deshalb fehlerhaft erfolgt. Eine Treupflichtverletzungaufgrund Kenntnis des Klägers von der Änderung der tatsächlichen materiellen Rechtslage zur Gesellschafterstellung sieht der BGH nicht. Die Entscheidung macht einmal mehr die Bedeutung der zeitnahen Korrektur der Gesellschafterliste, ggf. auch im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Widerspruch zur Liste deutlich.

Der Geschäftsführer, zuständig für den künstlerischen Ressortbereich der GmbH, wird in Anspruch genommen für eine Überschuldung der Gesellschaft. Er wendet die Ressortaufteilung ein und verweist wegen der Haftung auf den kaufmännischen Geschäftsführer, das OLG folgte dem. Nicht so der BGH: Die Insolvenzantragspflicht nach § 64 GmbHG unterliege, wie zahlreiche weitere Pflichten, der Gesamtverantwortung der Geschäftsführer. Der GF müsse zu seiner Entlastung erläutern, was ihn gehindert habe, die Verletzungshandlung zu erkennen, hier die bestehende Insolvenzreife. Denn er müsse für eine Organisation sorgen, die ihm die erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche Situation jederzeit laufend ermöglicht.

Satzungsänderungen bedürfen der notariellen Form und nach § 54 GmbHG der Eintragung unter Nachweis der Änderungen des Satzungswortlauts. Die GmbH-Satzung enthielt eine Regelung zur Kündigung mit einer Frist von einem Jahr. Die Gesellschafter beurkundeten notariell einen Beschluss, dass „allen aktuellen Gesellschaftern abweichend von der Satzung ein sechsmonatiges Kündigungsrecht zum Halbjahr“ zustehen solle. Dieser Beschluss wurde als „satzungsdurchbrechend“ zum Handelsregister angemeldet, die Eintragung durch dieses jedoch abgelehnt. Zu Recht, wie das OLG feststellte.

Der Kläger griff die Ordnungsgemäßheit der Ankündigung ergänzender Tagesordnungspunkte zur Gesellschafterversammlung vom 29.07.2017 an. Die ergänzenden Punkte waren erst am 25.07.versandt worden, fraglich war, ob die Mindestfrist von 3 Tagen gem. § 51 Abs. 4 GmbHG eingehalten war. Das OLG betont den Wortlaut der Norm, wonach die Ankündigung drei Tage „vor“ der Versammlung zu erfolgen haben, mithin der 29.07. also selbst nicht mitzählte

Es komme aber weder auf den tatsächlichen Zugang noch den Tag der Absendung an, vielmehr seien die drei Tage der Norm zuzüglich der üblichen Postlaufzeit zu bestimmen, letztere Frage ist streitig, das OLG nimmt hierfür 2 Werktage an. Die übliche Norm für den Fristbeginn des § 187 Abs. 1 BGB sei nicht anzuwenden, d.h. der Tag des möglichen ersten Zugangs ist mitzuzählen, mit hin musste das Schreiben spätestens am 26.07.2017 eingehen. Dies war mit der Absendung per 25.07. nicht mehr erreichbar, weil eine übliche Postlaufzeit von 2 Werktagen anzunehmen sei. Die Ankündigung war daher als verspätet zu beurteilen, die diesbezügliche Beschlussfassung anfechtbar

Die GmbH gliederte freie Gewinnrücklagen in eine zweckgebundene Rücklage zum Erwerb eigener Anteile um (96 TEUR). Nachfolgend veräußerte der Alleingesellschafter der GmbH u.a. 50 % seiner Anteile an die GmbH selbst zum Erwerb als eigene Anteile zum Preis von 96 TEUR mit allen Gewinnbezugsrechten für nicht ausgeschüttete Gewinne. Unter Abzug der ursprünglichen Anschaffungskosten (12,5 TEUR – hälftiges Stammkapital) ermittelte das Finanzamt hierauf einen Veräußerungserlös von ca. 84 TEUR.

Der vormalige Alleingesellschafter trug im steuerlichen Einspruchsverfahren vor, der Gewinn aus dem Erwerb eigener Anteile durch die GmbH sei  kein Anschaffungsvorgang, sondern als Kapital­herabsetzung zu behandeln. Die gebildete Rücklage zum Erwerb eigener Anteile sei als Eigenkapital zu behandeln, in der Folge sei dieser Betrag als Anschaffungskosten bei ihm abzusetzen. Dem widersprach der BFH: der Übergang der Anteile zu eigenen Anteile GmbHs als Veräußerungsvorgang nach § 17 Abs. 1 EStG zu behandeln. Die rein gesellschaftsinterne Umgliederung frei verfügbar Gewinnrücklagen in gebundene Rücklagen führe nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters.

HINWEIS: Unsere Kanzlei hat die Beklagte über alle drei Instanzen erfolgreich in dieser Sache betreut.

Der BGH gibt mit diesem Urteil richtungsweisend die Maßstäbe vor für die gerichtliche Überprüfung von Gesellschafterbeschlüssen zur Abberufung aus wichtigem Grund und der Frage des Stimmverbots des Betroffenen in der Zwei-Personen-GmbH.  Die Vorinstanz (OLG Jena) hatte sehr dezidiert den Meinungsstand der letzten 30 Jahre unter Listung der wesentlichen existierenden Urteile für und wider des Stimmverbots aufgeführt. Hierauf kam es letztlich nach souveräner Beurteilung durch den BGH nicht an. Maßgeblich ist die Letztentscheidungsbefugnis der Gerichte zur retrospektiven Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung bei Beschlussfassung tatsächlich vorlag oder nicht

Der Senatsvorsitzende begründete dies in der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2017 zutreffend auch damit, es verbleibe andernfalls ein erhebliches "Störgefühl", wolle man zulassen, dass ein  Gesellschafterbeschluss nur wegen der fehlerhaften Beurteilung des Bestehens/Nichtbestehens eines Stimmverbots des, von der Abberufung betroffenen, Gesellschaftergeschäftsführers letztlich im Anfechtungsverfahren aufgehoben wird. Dann bliebe nämlich dem entscheidenden Gericht bei unzutreffender Behandlung der Frage des Stimmverbots in der Gesellschafterversammlung durch den Versammlungsleiter ggf. nur, den Beschluss aufzuheben  und bei entsprechender Antragstellung des Abberufenden, die Abberufung für wirksam zu erklären, obwohl sich im Verfahrensgang herausstellte, dass kein wichtiger Grund zur Abberufung objektiv gegeben war.

Die Muttergesellschaft der später leistungsunfähigen, verpflichteten Gesellschaft hatte gegenüber der Gläubigerin eine sogenannte harte Patronatserklärung des Wortlautes: „Wir verpflichten uns hiermit, die notwendigen finanziellen Mittel an unsere Tochtergesellschaft zur Verfügung zu stellen, um den vertraglichen Verpflichtungen dieser Gesellschaft ihnen gegenüber nachzukommen“ abgegeben. Nach Insolvenz wendete sich sie Klägerin an die Muttergesellschaft, nachdem zwar die insolvente Gesellschaft zunächst geleistet hatte der Insolvenzverwalter jedoch von der Gläubigerin zurückforderte.

Dem stimmte der BGH zu. Die Patronatserklärung könne entweder im Innenverhältniszur Tochtergesellschaftoder direkt im Außenverhältnis zum Gläubiger (hier Kläger) übernommen werden und ist stets auf Bereitstellung hinreichender Finanzausstattungen gerichtet. Sie unterscheidet sich damit von der Bürgschaft, welche zur unmittelbaren Zahlung an den Begünstigten anhielte. Die Außenpatronatserklärung ist jedoch der Bürgschaft deutlich angenähert. Die Anfechtbarkeit der während der Insolvenz geleisteten Zahlungen steht dem nicht entgegen.

Die Entscheidungen der Landessozialgerichte unter Annahme einer Versicherungspflicht mehren sich, auch für das hier zitierte Urteil ist die Revision bei BSG anhängig. Der mit 40 % Kapitalanteil an der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführerbefreit von den Beschränkungen des § 181 BGB,wurde durch das LSG als abhängig Beschäftigter, also Versicherungspflichtiger betrachtet.

Dies vor allem, weil die Satzung der GmbH einen weiten Zustimmungskatalog der Gesellschafterversammlung mit jeweils einfacher Mehrheit vorsah, welche der Kläger allein nicht erreichen konnte.

Darüber hinaus sah das LAG in der verstetigten Vergütung (ca. 11.000 EUR brutto monatlich) fehlendes unternehmerisches Risiko. Einen zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Stimmbindungsvertrag ließ das LSG  unberücksichtigt, weil diese ohne Widerrufsvorbehalt und unkündbare Stimmrechtsbindung gegen das einschlägige GmbH Recht verstößt. Es komme nicht nur auf die faktische Nichtwahrnehmungvon Weisungs- und Aufsichtsrechten seitens der Gesellschafter an, sondern auf die entsprechende Rechtsmacht des betroffenen Geschäftsführers.

Die vorliegende Thematik wurde bereits durch das LSG München mehrfach behandelt, es gilt bei Gestaltung der Satzung und Geschäftsführeranstellungsverträge entsprechendes Augenmerk walten zu lassen (vergleiche ähnlich LSG Sachsen-Anhalt 29.06.2016, siehe auch LSG Baden-Württemberg 18.10.2016 und 23.11.2016).

Der betroffene Geschäftsführer war als Geschäftsführer abberufen, aber noch im Handelsregister eingetragen. Er berief nach Abberufung eine Gesellschafterversammlung ein.  Die Beschlussfassung dieser Versammlung focht der klagende Gesellschafter an. Der BGH stimmte dem bei. Da zwischenzeitlich im Instanzengang die Abberufung rechtskräftig bestätigt sei, bestand keine Einberufungsbefugnis mehr. Die Rechtsnorm des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG könne nicht analog angewendet werden. Hiernach ist der eingetragene Vorstand der AG stets zur Einberufung der aktienrechtlichen Hauptversammlung berufen.

Dies sei nicht auf die GmbH übertragbar. In der Folge ist mangels Einberufungsbefugnis die Beschlussfassung in der nachfolgenden anderen Gesellschafterversammlung als unwirksam anzusehen. Da keine Vollversammlung unter Rügeverzicht vorliege, komme auch keine Heilung des Einladungsmangels in Betracht.

Das OLG sieht die Koppelung der sofortigen Beendigung des Anstellungsvertrages infolge Abberufung als Geschäftsführer, wie sie häufig in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen zu finden ist, als unwirksam an. Es verweist auf die Regelungen zu AGB und verneint die geltungserhaltende Reduktion, wonach dann die Abberufung zur Beendigung der Anstellung mit Mindestkündigungsfrist führe. Dem Geschäftsführer wurde zwar im Kontext der Abberufung auch eine außerordentliche Kündigung überreicht.

Diese sah das OLG jedoch als formunwirksam an, weil der Gesellschafteranstellungsvertrag die Mitteilung der Gründe vorschrieb und dies nicht erfolgte. Deshalb stellte sich die Frage der Wirksamkeit der Kopplungsklausel.  Der Anstellungsvertrag war nicht ordentlich kündbar sondern nur außerordentlich, weshalb keine Aufrechterhaltung als ordentliche Kündigung mit Mindestkündigungsfrist in Betracht kam. Da der Anstellungsvertrag letztlich als AGB zu qualifizieren sei, komme auch eine geltungserhaltende Reduktion nicht infrage. Für die Einordnung als AGB komme es nicht darauf an, ob das Unternehmen selbst den Geschäftsführeranstellungsvertrag mehrfach verwenden wolle sondern allein darauf, dass die entsprechende Kopplungsklausel, hier aufgrund eines Mustervertrags eines Formularbuches, zur mehrfachen Verwendung intendiert war. Die Bereichsausnahme für das Gesellschaftsrecht (hierfür AGB Recht unmittelbar nicht anwendbar) greift nicht, weil der Anstellungsvertrag ein reines Austauschverhältnis schuldrechtlicher Art ist (Anstellungs-/Dienstvertrag).

Der klagende GmbH-Gesellschafter wurde mit Einziehungsbeschluss ausgeschlossen. Dies hatte nach der Satzung sofortige Wirkung. Er versuchte mit einstweiliger Verfügung die Behandlung als „Nochgesellschafter“ zu erwirken. Das OLG geht zwar davon aus, dass kein die Einbeziehung rechtfertigender Ausschlussgrund vorliege. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Eintragung des Klägers als Gesellschafter zur Gesellschafterliste, komme jedoch nicht in Betracht.

Denn hierin läge eine im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Regelfall unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache (hier: Klageverfahren Anfechtung gegen den Gesellschafterbeschluss). Auch eine einstweilige Verfügung auf Behandlung als Gesellschafter komme nicht in Frage. Eventuelle Nachteile des Klägersaus der Suspendierung durch den Einziehungsbeschluss seien in der Satzung selbst angelegt. Die Gesellschafter haben die entsprechenden Nachteile dieser Sofortwirkung bei Abschluss des Gesellschaftervertrages bewusst in Kauf genommen. Dies steht der Vorwegnahme der Hauptsache maßgeblich entgegen. Konsequenz für die Praxis: Augen auf bei der Gestaltung der GmbH-Satzung!

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Yves Heinze, Legum Magister (Univ. of Sydney)
(Fachanwaltslehrgänge im Arbeitsrecht, Steuerrecht und 
Handels- und Gesellschaftsrecht absolviert).

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