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LAG SCHL-HOLSTEIN 21.03.2018: VERDACHTSKÜNDIGUNG – ANHÖRUNGSFRIST

Geht der Arbeitgeber vom Begehen einer Straftat durch einen Mitarbeiter – häufig in Form von Eigentumsdelikten – aus, kann aber der Nachweis nicht hinreichend sicher geführt werden, bietet sich regelmäßig die hilfsweise Kündigung, gestützt auf den Verdacht des Begehens an. Im Regelfall muss die Schwere des Vorwurfs – selbst wenn die Kündigung als ordentliche Kündigungausgesprochen wird – die Qualität des wichtigenGrundes, wie sonst für die außerordentliche Kündigung erforderlich, erreichen. 

Zwingende Voraussetzung ist die vorherige Anhörung des Mitarbeiters. Im Fall blieben dem Mitarbeiter zur Stellungnahme nur 2 volle Tage – zu kurz, wie das LAG befindet.  Regelmäßig stellt das BAG auf das Ausreichen einer Frist von einer Woche ab. Das Fristenregime bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung (grob: zwei Wochen ab Kenntnis) muss aber zusätzlich beachtet werden, die Fristen zur Betriebsratsbeteiligung sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Ansprechpartner

Yves Heinze, Legum Magister (Univ. of Sydney)
(Fachanwaltslehrgänge im Arbeitsrecht, Steuerrecht und 
Handels- und Gesellschaftsrecht absolviert).

Adresse

HEINZE LEGAL CONSULTING
Leutragraben 1 (Jentower)
07743 Jena