News Internationales Vertragsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz

BGH 17.10.2019: Schadensersatz - Verletzung Vereinbarung zum US-Gerichtstand

Eine Vertragspartei klagte – trotz ausschließlicher Gerichtsstandvereinbarung Bonn in den USA. Der BGH sah eine Schadensersatzpflicht auf Erstattung der in den USA entstandenen Aufwendungen als gegeben an. Die damalige Klägerin hatte versucht zu begründen, ihre Klageerhebung in den USA resultiere aus der Annahme, das Bundesprozessrecht dort gestatte ihr den Gerichtstand USA, sie habe auch auf den konkreten Vertrag nicht Bezug genommen in der dortigen Klage. Das US-District Court sah dies anders

und erkannte auf seine Unzuständigkeit. Das OLG sah im bloßen Abschluss der Gerichtsstandvereinbarung D/USA noch keine materielle Vereinbarung über die Tragung der Kostenlast bei Verletzung. Hierzu müssen sich aus dem Vertragstext oder den Vertragsverhandlungen weitereUmstände erheben. Erst wenn die „Parteien die Gerichtstandsvereinbarung kommerzialisiert“ hätten (so die Vorinstanz OLG Köln), käme bei Verletzung auch ein Schadensersatz in Betracht. Das OLG verneinte entsprechende Indizien, die auch die Kostentragung bei Verletzung einschlössen, der BGH sah dies anders, verwies aber wegen der streitigen Höhe der angefallenen Kosten von 196.000 USD an die Vorinstanz zurück.