BAG 18.09.2018. Verfallklausel bei Mindestlohnbestandteilen
In den letzten Jahren sind divergierende Entscheidungen zur Frage ergangen, inwieweit eine AGB-rechtliche Unwirksamkeit für Ausschlussfristenklauseln drohe, sofern diese nicht explizit gesetzlichnicht abdingbare Ansprüche vom Verfall/ Ausschluss ausnehmen. Dies kann z.B. in Bezug auf Schadensfälle an der Gesundheit und für Vorsatzfälle relevant werden. Mit vorliegendem Urteil hat das BAG nun Klarheit geschaffen, dass Ausschlussklauseln welche nicht explizit Ansprüche auf Mindestlohn vom Verfall ausnehmen, vollunwirksam sind sofern der Vertrag ab dem 01.01.2015 geschlossen wurde.
Aufgrund des Verbots geltungserhaltener Reduktion kommt auch keine Aufrechterhaltung der Klausel im Übrigen in Betracht. Die Verfallklausel läuft dann insgesamt ins Leere. Relevanz entfaltet diese neuerliche Konkretisierung der Rechtsprechung also auch für Arbeitsverhältnisse, welche deutlich besser dotiert sind und bei welchen die Mindestlohnthematik deshalb eigentlich keine Rolle spielt. Auch für diese Arbeitsverhältnisse greift bei ungenügender Formulierung die Vollunwirksamkeit der Klausel, so dass ein Ausschluss von Ansprüchen auch für diese, besser dotierten Arbeitsverhältnisse nicht in Betracht kommt.