BAG 11.04.18: Gehaltsreduzierung durch Betriebsvereinbarung?
Der Arbeitsvertrag aus 1992 sah eine Vergütung von monatlich „in der Gruppe BAT Vc/3 = DM 2.527,80 brutto“ vor. Das BAG sah hierin eine dynamische tarifliche Bindung an die jeweilige Tarifentwicklung. Primäre Frage war, ob eine später, in 1993 geschlossene Betriebsvereinbarung, welche auf ungünstigere, niedrigere tarifliche Vergütungsregelungen Bezug nahm, durchschlug. Das BAG verneinte das im Gegensatz zu den Vorinstanzen und sprach dem Kläger tarifliche Vergütung nach dem aktuellen TöVD als Nachfolge des BAT zu.
Das BAG sprach der negativ verschlechternden BV die Wirksamkeit ab. Zudem stellte sich, auch wenn die BV wirksam wäre, hier nicht die Frage, ob der Arbeitsvertrag betriebsvereinbarungsoffenausgestaltet sei oder nicht (und damit durch negative BV änderbar war). Dies komme nur bei AGB-mäßig vereinbarten Arbeitsvertragsklauseln in Frage, nicht aber, wie hier, bei einer individuell im Jahre 1992 getroffenen Vergütungsabrede.