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BAG 31.01.2018: Abstandnahme Wettbewerbsverbot

Der Arbeitsvertrag enthielt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen Zahlung einer Karenzentschädigung, das Arbeitsverhältnis endete zum 31.01.2016. Mit Schreiben vom 01.03. unter Fristsetzung zur Zahlung bis 04.03. forderte der ausgeschiedene Mitarbeiter Zahlung der Karenzentschädigung für Februar. Mit Email vom 08.03.2016 schrieb der Kläger: „bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 01.03.16 sowie das Telefonat mit Herrn B möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an da Wettbewerbsverbot gebunden fühle“. Mit der Klage forderte der ehemalige Mitarbeiter Karenzentschädigung für März und April 2016. Das BAG versagte ihm dies, da auch für Arbeitsverträge gelten die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen über den Rücktritt gelten. Einen solchen Rücktritt stelle die Email vom 08.03.2018 dar. Damit sei der Arbeitgeber vom WV frei geworden. Der Einwand des Klägers, seine Email vom 08.03.2016 sei eine „Trotzreaktion“ gewesen half ihm dabei nicht.

Grundsätzlich sehe zwar § 314 BGB vor, dass Dauerschuldverhältnisse nur aus wichtigem Grund gekündigt werden können, wenn keine vertragliche oder gesetzliche abweichende Regelung besteht. Eine solche Regelung gibt es nicht. Trotzdem bestehe kein ausnahmsloser „Anwendungsvorrang“ des § 314 BGB. Der Rücktritt sei daher nach Fristsetzung möglich und am 08.03.2016 erklärt. Damit bestand ab diesem Zeitpunkt kein Zahlungsanspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung mehr.