News Arbeitsrecht

BAG 16.06.2022: Rückzahlung Arbeitgeberdarlehen

Der Mitarbeiter einer Airline erhielt ein Arbeitgeberdarlehen über ca. 20.000 EUR, welches in Raten rückzahlbar war. Hintergrund war die Beteiligung des Arbeitnehmers an der durch den Arbeitgeber im Übrigen finanzierten Ausbildung zum Co-Piloten für einen A 320. Der Mitarbeiter verweigerte die Rückzahlung im überwiegenden Umfang mit dem Argument, die vertragliche Gestaltung sehe nicht vor, dass er die Raten durch Betriebstreue mindern könne. Die Gerichte einschließlich des BAG maßen das Vertragswerk am AGB Recht, das LAG hielt die Rückzahlungsklausel für unangemessen nach § 307 BGB.  Dem widersprach das BAG.

Grundsätzlich sei die unbedingte Beteiligung des Mitarbeiters an Ausbildungskosten zulässig. Im Gegensatz zu den üblichen Rückzahlungsklauseln, in welchen der Arbeitnehmer mehr zurück zahlen muss, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer Bindefrist verlässt, entstehe in der vorliegenden Situation kein „Bleibedruck“, weil eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses eben keine Auswirkungen auf die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung hat. Auch führe der Umstand, dass der Rückzahlungsbetrag im Verhältnis der monatlichen Rate nicht exakt aufgehen im Wege der Teilung führe nicht zur Intransparenz der Klausel – der Restrückzahlungsbetrag sei unproblematisch ermittelbar. § 14 BBiG finde zudem auf die vorliegende Fortbildungsvereinbarung keine Anwendung. Ob die konkrete Höhe der Kostenbeteiligung vom 20.000 EUR zumutbar war, hängt von dem Vorteil ab, den der Arbeitnehmer durch die Kursteilnahme persönlich erwarb und den er zu einem neuen Arbeitgeber „mitnehmen“ könne. Diese Fragestellung wird da LAG im Wege der Zurückverweisung zu prüfen haben.