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BAG 20.11.2019: Freistellung in gerichtlichem Vergleich – ArbZeitkonto

Einigen sich die Parteien im Vergleich auf eine Freistellung von der Arbeitspflicht unter Vergütungsfortzahlung oder ordnet der Arbeitgeber dies schlicht an, so ist hiermit nicht in jedem Fall sichergestellt, dass damit auch Gutstunden aus dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers mit abgebaut werden. Auch die Differenzierung zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung hilft hier wenig.

Die Parteien müssen hinreichend deutlich vereinbaren, dass die Freistellung zu Lasten des AZK gehen soll, andernfalls nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Abbau der Gutstunden unmöglich wird, der Arbeitnehmer sodann einen Anspruch auf Zahlung dieser Gutstunden genießt.