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LAG Hamm 24.07.2019: Arbeitgeberhinweis zum Urlaubsverfall?

Seitens des EuGH wurde in mehreren Urteilen (06.11.2018 und 19.02.2019) stipuliert, der Arbeitgeber müsse, um einen Verfall des Urlaubs zu bewirken, einen klaren Hinweis hierauf noch während der Inanspruchnahmemöglichkeit geben. Konkret hatte die Aufforderung im Oktober des Urlaubsjahres, die noch 52 Urlaubstage bei bis zum Ende des Jahres befristetem Arbeitsverhältnis zu nehmen, nicht ausgereicht, um den Verfall zu begründen, der Urlaubsabgeltungsanspruch bestand (EuGH-Max Planck Gesellschaft, 06.11.2018). Im Fall des LAG Hamm wurde der Arbeitnehmer in 2017 krank blieb dies dauerhaft. Sie machte zunächst 14 Tage Urlaubsanspruch im November 2018 geltend

und erhob im Dezember 2018 Klage darauf, dass der Urlaub abgegolten, hilfsweise als noch bestehend festgestellt werde. Eine Urlaubsabgeltung kam wegen der fehlenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG nicht in Betracht. Auch der Feststellungsantrag  konnte nicht greifen, weil der Urlaubsanspruch nach BAG Rechtsprechung bei Dauererkrankung 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verfällt. Eines gesonderten Hinweises hierauf bedurfte es nicht. Denn im Gegensatz zu den EuGH-Fällen, so das LAG, läge im vorliegenden Fall wegen der Erkrankung gar keine Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Urlaubs vor. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers auf einen möglichen, nur potentiellen Verfall des Urlaubs hinzuweisen, mache hier keinen Sinn, weil für die Dauer der Krankschreibung ohnehin keine der beiden Seitenetwas gegen die Nichtinanspruchnahme des Urlaubs tun könne. Das Urteil ist nach unserer Sicht schlicht zutreffend und entspannt zumindest etwas die Verschärfung der Urlaubsrechtsprechung der letzten beiden Jahre.